(1) Die Gemeinde hat mit Verordnung
- | die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution, | |||||||||
- | die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, | |||||||||
an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen sittlicher Gefährdung Jugendlicher, erforderlich ist. |
(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 4 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Gemeinde hat ihre Aufgaben nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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