Gesamte Rechtsvorschrift NÖ PG

NÖ Prostitutionsgesetz

NÖ PG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.04.2021
NÖ Prostitutionsgesetz
StF: LGBl. 4005-0

§ 1 NÖ PG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Regelung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution.

(2) Bundesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2 NÖ PG


Prostitution: Gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

Anbahnung der Prostitution: Ein Verhalten in der Öffentlichkeit, das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

Gewerbsmäßigkeit: Die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution erfolgt wiederkehrend zu dem Zweck, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

Prostitutionslokal: Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt wird.

§ 3 NÖ PG


(1) Personen

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die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

-

bei denen dagegen pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen,

dürfen die Prostitution weder anbahnen noch ausüben.

(2) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden

1.

in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder durch aufdringliche Kennzeichnung von Gebäuden;

2.

in

-

Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind,

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Amtsgebäuden,

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Schulen,

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Heimen für Kinder oder Jugendliche,

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Jugendzentren,

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Jugendtreffs im Sinne des § 3 Abs. 1 des NÖ Jugendgesetzes, LGBl. 4600,

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Sportstätten,

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Kinder- und Jugendspielplätzen,

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Krankenhäusern,

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Kuranstalten,

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Pensionisten- und Pflegeheimen,

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Kasernen,

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Bahnhöfen,

-

einem Umkreis von 250 m Luftlinie zu all diesen Einrichtungen;

3.

in unmittelbarer Nähe zu sonstigen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel;

4.

in Gebäuden mit Wohnungen, die nicht zur Ausübung der Prostitution benützt werden, oder die mit solchen Gebäuden einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in Anspruch nehmen (Hausbesuche);

5.

in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;

6.

an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (§ 5 Abs. 1).

§ 4 NÖ PG


Verfügungsberechtigte über Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Wohnortes und der Staatsbürgerschaft der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionslokales vorher der Gemeinde schriftlich anzeigen. Wird das Prostitutionslokal von einer juristischen Person betrieben, sind die Daten dieser und der für das Prostitutionslokal verantwortlichen Person anzuzeigen.

§ 5 NÖ PG


(1) Die Gemeinde hat mit Verordnung

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die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution,

-

die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird,

an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen sittlicher Gefährdung Jugendlicher, erforderlich ist.

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 4 der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Gemeinde hat ihre Aufgaben nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 6 NÖ PG


Wer

1.

die Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 anbahnt oder ausübt,

2.

zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 beiträgt,

3.

der im § 4 vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, wobei als Tatort der Sitz der Gemeinde gilt, an welche die Anzeige zu erstatten ist,

4.

es als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zulässt, dass dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 verboten ist,

5.

entgegen einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung handelt,

6.

den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 9 Abs. 1 den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten nicht gewährt,

7.

den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 9 Abs. 1 auf Verlangen ihre oder seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis € 3.600,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen, im Falle der Wiederholung mit einer Geldstrafe bis € 7.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2) Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 7 NÖ PG


Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der Verwaltungsstrafbehörden einzuschreiten durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

§ 8 NÖ PG


Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion sind zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.

§ 9 NÖ PG


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß § 7 sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen zu überprüfen und zu diesem Zweck die für den Betrieb eines Prostitutionslokals verwendeten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß § 7 sind befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen.

(3) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

(4) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 bis 3 sind unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.

(5) Der Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist nur zulässig, wenn und soweit ein begründeter Verdacht für eine strafbare Tat gemäß § 6 vorliegt und dies zur Ermittlung oder Aufklärung einer strafbaren Tat gemäß § 6 erforderlich ist.

§ 10 NÖ PG


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.

(2) Verordnungen im Sinne des § 5 Abs. 1 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2021 ordnungsgemäß angezeigten Prostitutionslokale nach § 4 findet § 3 Abs. 2 Z 2 letzter Spiegelstrich und Z 3 keine Anwendung.

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