Gesamte Rechtsvorschrift NÖ LPW

NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung

NÖ LPW
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung
StF: LGBl. 2001/1-0

§ 1 NÖ LPW Wahlausschreibung


(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landespersonalvertretung die Ausschreibung der Wahl der Organe der Personalvertretung in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung” zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat die Wahltage und den Tag, der als Stichtag gilt, zu enthalten. Bei Dienststellen im Turnusdienst sind im Bedarfsfall mindestens zwei Wahltage festzusetzen.

(2) Die Ausschreibung ist in allen Dienststellen durch Anschlag kundzumachen. In dieser Kundmachung ist auch die Anzahl der in die Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung zu wählenden Personen anzuführen.

§ 2 NÖ LPW Landeswahlkommission


(1) Zur Durchführung der Wahl werden Wahlkommissionen gebildet.

(2) Für sämtliche Dienststellen wird eine Landeswahlkommission (LWK) gebildet. Sie besteht aus sieben Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.

(3) Die Bestellung der Landeswahlkommission erfolgt durch die Landespersonalvertretung auf Grund der Vorschläge der Wählergruppen nach dem Verhältnis der auf Grund der letzten Wahl in der Landespersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate. Die Bestimmungen des § 32 gelten sinngemäß. Der Vorsitzende und Stellvertreter der Landeswahlkommission kommen der stärksten in der Landeswahlkommission vertretenen Wählergruppe zu. Der Vorsitzende (Stellvertreter) ist im Vorschlag der Wählergruppe zu bezeichnen.

(4) Langen von einer Wählergruppe termingemäß keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der restlichen Wählergruppen zu besetzen.

(5) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Landeswahlkommission spätestens am 10. Tage nach dem Stichtag der Landespersonalvertretung zu überreichen.

(6) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlkommission ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch die Landespersonalvertretung. Die Zusammensetzung der Landeswahlkommission ist in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung” kundzumachen.

(7) Die Landeswahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der neuen Landeswahlkommission in Funktion.

§ 3 NÖ LPW Dienststellenwahlkommission


(1) Bei jeder Dienststelle, bei der eine Dienststellenpersonalvertretung einzurichten ist, ist eine Dienststellenwahlkommission (DWK) zu bilden. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Landeswahlkommission kann einer Dienststellenwahlkommission auch mehrere Dienststellen zuweisen.

(2) Für die Dienststellenwahlkommissionen sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Für die Zusammensetzung ist das Verhältnis der in der jeweiligen Dienststellenpersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate maßgebend. Die Bestellung der Dienststellenwahlkommissionen erfolgt durch die Landeswahlkommission. Sie bleibt bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission in Funktion.

(3) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Dienststellenwahlkommissionen spätestens am 16. Tag nach dem Stichtag der Landeswahlkommission zu überreichen.

(4) Spätestens am 26. Tag nach dem Stichtag haben die Dienststellenwahlkommissionen ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den von der Landeswahlkommission bestellten Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission.

(5) Die Zusammensetzung der Dienststellenwahlkommission ist durch Anschlag in der Dienststelle kundzumachen.

§ 4 NÖ LPW Sprengelwahlkommission


Die Landeswahlkommission kann für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, neben der Dienststellenwahlkommission auch Sprengelwahlkommissionen bilden. Für die Sprengelwahlkommissionen gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.

§ 5 NÖ LPW Gemeinsame Bestimmungen für die Wahlkommissionen


(1) Die Wahlkommissionen entscheiden nach Maßgabe dieser Vorschrift in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.

(2) Jene Wählergruppen, die keinen Anspruch auf die Entsendung eines Mitgliedes in die Landeswahlkommission, Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) haben, können in die Wahlkommission einen Beobachter entsenden. Dieser Beobachter ist für die Landeswahlkommission der Landespersonalvertretung spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, für die Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) der Landeswahlkommission spätestens am 16. Tage nach dem Stichtag namhaft zu machen.

§ 6 NÖ LPW Beschlußfähigkeit der Wahlkommissionen


(1) Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt jedenfalls mit, bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(3) Der Vorsitzende der Wahlkommission ist berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlkommission alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen. Nach Konstituierung der Wahlkommission hat der Vorsitzende dieser seine Verfügungen bekanntzugeben. Fortan hat der Vorsitzende alle Angelegenheiten, die wichtige grundsätzliche Verfügungen und Entscheidungen zum Gegenstand haben, der Wahlkommission vorzulegen.

(4) Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Beobachter der Wahlkommissionen sind für die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche Zeit vom Dienst freizustellen.

§ 7 NÖ LPW Wählerverzeichnis


(1) Die Landesregierung hat der Landespersonalvertretung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Diese Unterlagen für die Erstellung des Wählerverzeichnisses müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und das Datum des Diensteintrittes enthalten. Sie sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung auch nach Abteilungen.

(3) Die Unterlagen für die Erstellung des Wählerverzeichnisses sind von der Landespersonalvertretung den Wahlkommissionen und den für die Landespersonalvertretung wahlwerbenden Gruppen ebenfalls rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(4) Auf Grund dieser Unterlagen sind von den Dienststellenwahlkommissionen die Wählerverzeichnisse anzulegen.

§ 8 NÖ LPW Auflage der Wählerverzeichnisse


(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am 28. Tag oder dem darauf folgenden Arbeitstag nach dem Stichtag in der Dienststelle allgemein zugänglich durch 5 Arbeitstage hindurch zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(3) Vom 1. Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie z.B. Schreibfehler und dgl.

(4) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von der Dienststellenwahlkommission durch Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tageszeiten, die Bezeichnung der Räume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen über die Einsichtnahme und das Einspruchsrecht zu enthalten.

§ 9 NÖ LPW Einspruch gegen das Wählerverzeichnis


(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder wahlberechtigte Bedienstete innerhalb der Auflagefrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Dienststellenwahlkommission Einspruch erheben.

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind durch die Dienststellenwahlkommission spätestens am Arbeitstag nach Einlangen des Einspruches mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, sich hierüber bei dem Vorsitzenden dieser Dienststellenwahlkommission spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern.

§ 10 NÖ LPW Einspruchsverfahren


(1) Über den Einspruch hat die Dienststellenwahlkommission innerhalb dreier Arbeitstage nach dem letzten Tag der Einspruchsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist im Wählerverzeichnis sofort ersichtlich zu machen und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen; die Landeswahlkommission sowie eine allfällige in Betracht kommende Dienststellenwahlkommission sind davon unverzüglich zu verständigen.

(2) Der durch die Entscheidung Betroffene und der Einspruchswerber können die Beschwerde innerhalb dreier Arbeitstage, von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an gerechnet, bei der Dienststellenwahlkommission an die Landeswahlkommission einbringen.

(3) Die Landeswahlkommission hat innerhalb von acht Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist endgültig. Diese Entscheidung hat die Landeswahlkommission dem, der Einspruch erhoben hat, und auch dem, durch die Entscheidung Betroffenen, schriftlich mitzuteilen.

(4) Nach Abschluß des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens ist das Wählerverzeichnis von der Dienststellenwahlkommission richtigzustellen und abzuschließen. Die angeschlossenen Wählerverzeichnisse dürfen nicht mehr verändert werden.

(5) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

§ 11 NÖ LPW Wahlvorschläge


(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge) müssen spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag schriftlich bei der Landeswahlkommission eingebracht werden.

(2) Die Wahlvorschläge haben höchstens doppelt soviele Bewerber zu enthalten, als Mandate zu vergeben sind; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten als nicht angeführt. Die Wahlvorschläge für die Personalvertretungen müssen schriftlich eingebracht werden und mindestens von doppelt sovielen wahlberechtigten Bediensteten unterfertigt sein, als Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlwerber und jene Bedienstete, welche die Wahlwerbung unterstützen, müssen am Stichtag bei der Dienststelle beschäftigt sein. Wählergruppen, die am Stichtag in einer Dienststellenpersonalvertretung oder in der Landespersonalvertretung vertreten sind, brauchen für die Kandidatur für das Organ der Personalvertretung, in dem sie vertreten sind, keine Unterschriften beizubringen. Zur Landespersonalvertretung können nur Wählergruppen kandidieren, die für fünf Dienststellenpersonalvertretungen Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Die Unterschriften müssen auf demselben Bogen Papier beigesetzt sein, auf dem sich der Wahlvorschlag befindet.

(4) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben;

b)

die Kandidaten, d.i. ein Verzeichnis von höchstens doppelt soviel Bewerbern, als Personalvertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und Amtstitels jedes Bewerbers; in der Kandidatenliste für die Landespersonalvertretung zusätzlich noch die Dienststelle des Bewerbers;

c)

die Zustimmung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre Erklärung, sich nur auf dem Wahlvorschlag dieser Wählergruppe zu bewerben;

d)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe und seines Stellvertreters. Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter (Stellvertreter) kann für Wahlvorschläge in die Dienststellenpersonalvertretung auch ein Landesbediensteter bestellt werden, der nicht bei dieser Dienststelle beschäftigt ist. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter ist der Vertreter der Wählergruppe im Verkehr mit den Wahlkommissionen.

(5) Wenn ein Wahlberechtigter seine Unterschrift auf mehreren Wahlvorschlägen beisetzt, so hat er über Aufforderung der Dienststellenwahlkommission binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf allen diesen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

§ 12 NÖ LPW Namenslisten


(1) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der Wählergruppe werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber genannt.

(2) Wenn ein solcher Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt oder dieser und sein Stellvertreter ausscheiden, so gelten als zustellungsbevollmächtigte Vertreter die Wahlwerber nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.

§ 13 NÖ LPW Unterschied der Wahlvorschläge


Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der Wählergruppen tragen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlkommission die Vertreter dieser Wählergruppen (§ 11 Abs. 4 lit.d) zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlkommission diese Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Bezeichnung der Wählergruppen (§ 12 Abs. 1) eingebracht worden wären.

§ 14 NÖ LPW Überprüfung der Wahlvorschläge


(1) Die Landeswahlkommission überprüft, ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 11 Abs. 4 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind den zustellungsbevollmächtigten Vertretern unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzustellen. Wird der festgestellte Mangel nicht innerhalb von drei Tagen nach der Verständigung behoben, so hat die Landeswahlkommission von sich aus die Wahlvorschläge richtigzustellen und erforderlichenfalls die Namen von Wahlwerbern zu streichen.

(2) Wird der Wahlvorschlag verspätet überreicht oder trägt der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften, fehlt die Zustimmung aller Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag oder enthält dieser nicht einen einzigen wählbaren Bewerber oder hat bei der Kandidatur zur Landespersonalvertretung die Wählergruppe nicht mindestens im Bereich von fünf Dienststellenpersonalvertretungen einen Wahlvorschlag eingebracht, so kann der Wahlvorschlag nicht zur Verbesserung zurückgestellt werden, sondern ist als ungültig zurückzuweisen.

(3) Die Landeswahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen(Landes-)personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

§ 15 NÖ LPW Ergänzungsvorschläge


Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, nicht mehr bei jener Dienststelle beschäftigt ist, bei der er sich am Stichtag befunden hat oder nach § 14 Abs. 1 gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihre Kandidatenliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag muß spätestens 45 Tage nach dem Stichtag bei der Landeswahlkommission einlangen.

§ 16 NÖ LPW Veröffentlichung der Wahlvorschläge


Die Landeswahlkommission schließt die Wahlvorschläge rechtzeitig ab und übersendet sie ungesäumt den Dienststellenwahlkommissionen. Diese veröffentlichen sie spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle unter Anführung der Bezeichnung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen; bezüglich der Reihenfolge der Wählergruppen in der Kundmachung ist § 27 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Inhalt der Wahlvorschläge muß aus der Veröffentlichung voll ersichtlich sein. Nach der Veröffentlichung können die Wahlvorschläge nicht mehr abgeändert werden.

§ 17 NÖ LPW Kundmachung von Wahllokal und Wahlzeit


(1) Die Dienststellenwahlkommission bestimmt für sich und die Sprengelwahlkommission(en) das Wahllokal und die Wahlzeit. Diese sind der Landeswahlkommission rechtzeitig bekanntzugeben.

(2) Spätestens am 7. Tag vor dem 1. Wahltag sind vom Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission für die Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommissionen) das Wahllokal und die Wahlzeit durch Anschlag kundzumachen.

§ 18 NÖ LPW Wahllokal


(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie ein Tisch für die Wahlkommission, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind rechtzeitig beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

(2) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Werden mehrere Wahlzellen aufgestellt, dann darf die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlkommission nicht gefährdet sein.

(3) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen. Schreibgerät ist in ausreichender Zahl bereitzulegen. Außerdem sind die von der Landeswahlkommission abgeschlossenen und veröffentlichten Kandidatenlisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

§ 19 NÖ LPW Wahlzeugen


(1) Zur Wahlhandlung selbst können von jeder Wählergruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, zwei Wahlzeugen in jedes Wahllokal entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Wahlkommission spätestens am 11. Tage vor dem 1. Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Dienststellenwahlkommission einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und bei Betreten des Wahllokales der Wahlkommission gleichzeitig mit einem Ausweis über seine Identität vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der Wählergruppen zu fungieren. Ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

§ 20 NÖ LPW Vorsitz


(1) Die Leitung und Durchführung der Wahl stehen den Dienststellenwahlkommissionen (Sprengelwahlkommissionen) zu.

(2) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung Sorge zu tragen. Seinen Anordnungen ist von jedermann Folge zu leisten.

§ 21 NÖ LPW Wahlanfang


(1) An den Wahltagen zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Vorsitzenden eingeleitet, der der Wahlkommission das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis und die Wahlkuverts übergibt. Ferner hat er die Anzahl der gemäß § 27 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlkommission diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 27 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Urne leer ist.

§ 22 NÖ LPW Eintritt in das Wahllokal


(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlkommission nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Beobachter, die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Personen, die von der Dienststellenwahlkommission zu bestimmen sind, zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimmen haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende verfügen, daß die Wähler nur einzeln das Wahllokal betreten dürfen.

§ 23 NÖ LPW Wahl im Postweg


(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Wahlberechtigten, die am Wahltag nicht an dem Ort, an dem sie das Stimmrecht auszuüben haben, anwesend sind, sind zur Wahl im Postweg berechtigt. Diese Berechtigung hat die Dienststellenwahlkommission auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihr die maßgeblichen Umstände bekanntgeworden sind, von Amts wegen festzustellen.

(2) Die Wähler, die ihre Stimme im Postweg abgeben wollen, haben sich rechtzeitig von der Wahlkommission je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung, das vorgesehene Wahlkuvert und einen frankierten Briefumschlag für die Einsendung des Wahlkuverts zu besorgen. Die Dienststellenwahlkommission hat diese Wahlunterlagen dem Wähler entweder persönlich oder mittels eingeschriebenem Brief zu übermitteln und im Wählerverzeichnis beim Namen des Wählers einen Vermerk anzubringen.

(3) Für die Wahl im Postweg ist am Sitz jeder Dienststellenwahlkommission, der die Stimmenauszählung obliegt, ein Postfach einzurichten. Für jene Dienststellenwahlkommissionen, für die die Landeswahlkommission die Stimmenauszählung durchführt, ist ein Postfach am Sitz der Landeswahlkommission einzurichten. Das Wahlkuvert ist im vorgesehenen Briefumschlag, der mit der Absenderadresse, dem Namen und der Dienststelle des Wählers zu versehen ist, vom Wähler so rechtzeitig an das Postfach einzusenden, daß es spätestens am zweiten Wahltag bis zum Beginn der Stimmenzählung dort einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(4) Stellt sich bei der Behandlung der im Postweg abgegebenen Stimmen auf Grund der Eintragungen im Abstimmungs- und Wählerverzeichnis heraus, daß der Wähler bereits persönlich seine Stimme abgegeben hat, so ist die im Postweg abgegebene Stimme ungültig und zu vernichten.

(5) Für jede Dienststelle ist eine gesonderte Stimmenzählung vorzunehmen. Die Dienststellenwahlkommissionen haben vor der Stimmenzählung ihre Postfächer (Abs. 3) zu entleeren und die eingelangten Poststücke im Abstimmungsverzeichnis der betreffenden Dienststelle einzutragen. Hierauf haben die Dienststellenwahlkommissionen, mit Ausnahme der Dienststellenwahlkommission beim Amt der NÖ Landesregierung, den äußeren Briefumschlag zu vernichten und das innere Wahlkuvert mit den von der betreffenden Dienststellenwahlkommission gesammelten Wahlkuverts zu vermengen. Hierauf darf erst mit der Zählung begonnen werden.

§ 24 NÖ LPW Persönliche Stimmabgabe


(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Dienststelle und legt eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Amtliche Legitimationen jeder Art, Dienstausweise, Personalausweise, Geburts- und Trauscheine, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe und Grenzkarten (auch solche, deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist), Jagdkarten, Eisenbahn- und Straßenbahnausweise mit Lichtbild, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweise u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkennen lassen.

(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission bekannt ist.

§ 25 NÖ LPW Reihenfolge der Stimmabgabe


(1) Zuerst geben die Mitglieder der Wahlkommisson und die Wahlzeugen ihre Stimme ab, wenn sie zur Wahl dieser Dienststellenpersonalvertretung wahlberechtigt sind.

(2) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen oder ist festgestellt worden, daß er der Mehrzahl der Mitglieder der Wahlkommission bekannt ist, und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Vorsitzenden das leere Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung.

(3) Der Vorsitzende hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die Stimmzettel aus, legt sie in das Wahlkuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem hiezu bestimmten Mitglied der Wahlkommission, das es ungeöffnet in die Urne legt.

(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 5) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(5) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(6) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimmen” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

§ 26 NÖ LPW Verweigerung der Stimmabgabe


(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlkommission muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

§ 27 NÖ LPW Stimmzettel


(1) Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlkommission hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung aus weißem Papier, für die Wahl der Landespersonalvertretung aus grünem Papier herzustellen. Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper zugelassenen Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem Stimmzettel für die Wahl der Landespersonalvertretung hat sich nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppen bei der letzten Wahl der Landespersonalvertretung erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Landespersonalvertretung ermittelten Gesamtsumme der für die Wählergruppen abgegebenen Stimmen; sind auch diese gleich, dann ist alphabetisch zu reihen. Im Anschluß daran sind jene Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge anzuführen, die bei der letzten Wahl der Landespersonalvertretung nicht kandidiert haben. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung hat sich zunächst nach den Grundsätzen für die Wahl der Landespersonalvertretung, soweit sie auf die Anzahl der Mandate und die Gesamtsumme der für die Wählergruppen abgegebenen Stimmen Bezug nehmen, zu richten. Im Anschluß daran sind die nicht in der Landespersonalvertretung, aber in der (betreffenden) Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen nach denselben Grundsätzen, sodann die übrigen Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge anzuführen. Für die alphabetische Reihenfolge ist allein die Bezeichnung der Wählergruppe (und nicht die Kurzbezeichnung) maßgebend.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind von der Landeswahlkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 % der Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Landeswahlkommission.

(4) Die Landeswahlkommission kann bei den amtlichen Stimmzetteln für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln der Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) überlassen. In diesem Falle hat die Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) durch das angewendete Verfahren, z.B. Druck, Kopien, sicherzustellen, daß aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.

§ 27a NÖ LPW Gültigkeit des Stimmzettels


Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.

§ 27b NÖ LPW Ungültigkeit des Stimmzettels


(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

b)

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder

c)

überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder

d)

zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder

e)

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert nur den Stimmzettel für ein Organ der Personalvertretung, obwohl beide Organe gewählt werden können, so gilt dieses für dasjenige Organ, für das kein Stimmzettel im Wahlkuvert enthalten ist, als leeres Wahlkuvert. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für dasselbe Organ der Personalvertretung, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

§ 28 NÖ LPW Unterbrechung der Wahlhandlung


(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung auf längstens acht Stunden unterbrechen, auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern.

(2) Jede Unterbrechung, Verschiebung oder Verlängerung ist sofort zu verlautbaren und in der Niederschrift festzuhalten.

(3) Wurde mit der Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen und sicher zu verwahren.

§ 29 NÖ LPW Wahlhandlung außerhalb des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung


(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler abgestimmt haben oder wenn alle Wahlberechtigten persönlich ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlkommission die Stimmenabgabe für beendet. Das Wahllokal wird sodann geschlossen. Außer den Mitgliedern der Wahlkommission und deren Hilfsorgane dürfen nur die Wahlzeugen und Beobachter darin verbleiben.

(2) Die Dienststellenwahlkommissionen und Sprengelwahlkommissionen außerhalb des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung haben nach Beendigung der Stimmenabgabe die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.

(3) Hierauf sind die Wahlkuverts, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis und die Niederschrift über den Wahlvorgang in einem zu versiegelnden Umschlag, der mit der Bezeichnung der Dienststelle, gegebenenfalls auch mit der Bezeichnung des Sprengels, versehen ist, im Postwege eingeschrieben und express oder durch Boten der für die Stimmenzählung zuständigen Wahlkommission zu übermitteln. An Dienststellen, in denen an zwei Tagen gewählt wird, sind am ersten Tag nur das Abstimmungsverzeichnis, die abgegebenen Wahlkuverts und die Niederschrift zu übersenden.

(4) Für die Stimmenzählung ist § 30 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Nach erfolgter Stimmenzählung sind das Wählerverzeichnis, die Wahlkuverts, die Stimmzettel, das Abstimmungsverzeichnis und die Niederschriften über den Wahlvorgang und die Stimmenzählung der Landeswahlkommission im Postweg eingeschrieben und express oder durch Boten unverzüglich zu übermitteln.

§ 30 NÖ LPW Wahlhandlung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung


(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung führt das Ermittlungsverfahren selbst durch. Die Stimmenzählung erfolgt durch die Sprengelwahlkommissionen.

(2) Die beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gebildeten Sprengelwahlkommissionen haben nach Beendigung der Stimmenabgabe die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.

(3) Die eingelangten Poststücke sind der jeweiligen Sprengelwahlkommission zuzuteilen. Die Sprengelwahlkommission hat die zugeteilten Poststücke im Abstimmungsverzeichnis einzutragen, die äußeren Briefumschläge zu vernichten und das innere Wahlkuvert mit den anderen gesammelten Wahlkuverts zu vermengen. Sodann öffnet sie die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Wählergruppen, stellt die Gesamtzahl der gültigen Stimmen (Gesamtsumme) und die auf jede Wählergruppe entfallende Zahl von Stimmen (“Parteisumme”), und zwar getrennt nach Stimmen für die Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung, fest. Über das Ergebnis dieser Stimmenzählung sind jeweils getrennt für die Dienststellenpersonalvertretung und die Landespersonalvertretung Niederschriften anzufertigen.

(4) Hierauf sind die Wahlkuverts, die Stimmzettel, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Niederschriften über den Wahlvorgang und die Stimmenzählung unverzüglich der Dienststellenwahlkommission zu übergeben.

(5) Die Dienststellenwahlkommission hat das Ergebnis der Zählung der für die Landespersonalvertretung abgegebenen Stimmen unverzüglich der Landeswahlkommission bekanntzugeben.

§ 31 NÖ LPW Niederschrift


(1) Die Dienststellenwahlkommissionen und Sprengelwahlkommissionen, mit Ausnahme jener beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, haben den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.

Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

Die Bezeichnung der Wahlkommission und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission, der Wahlzeugen und Beobachter,

c)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung sowie die Feststellungen nach § 21 Abs. 1,

d)

Beschlüsse der Wahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,

e)

sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z.B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),

f)

die Feststellungen der Wahlkommission gemäß § 29 Abs. 2.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 32 NÖ LPW Mandatsermittlung der Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung


(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat die für diese Dienststelle zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln und auf die Wählergruppen zu verteilen.

(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet und nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auf das Fünftel und das Sechstel usw., geschrieben.

(3) Die Summen aller gültig abgegebenen Stimmen der Wählergruppen und die im Sinne des Abs. 2 ermittelten Zahlen werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Wählergruppe begonnen wird.

(4) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

(5) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 33 NÖ LPW Mandatszuweisung der Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung


(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat von jeder Wählergruppe, die für die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen gültigen Wahlvorschlag erstattet hat, so viele Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt zu erklären.

(2) Hierauf ist das Ergebnis der Wahl in der Dienststelle durch Anschlag kundzumachen.

§ 34 NÖ LPW Ermittlungsverfahren für die Dienststellenpersonalvertretungen außerhalb des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung


(1) Für alle übrigen Dienststellen erfolgt das Ermittlungsverfahren für die Dienststellenpersonalvertretung durch die Landeswahlkommission unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 30, 32 und 33.

(2) Nach Feststellung der Wahlergebnisse für die einzelnen Dienststellenpersonalvertretungen hat die Landeswahlkommission das Wahlergebnis für die Landespersonalvertretung festzustellen. Hiebei sind die Bestimmungen der §§ 30, 32 und 33 sinngemäß anzuwenden. Das Wahlergebnis ist sodann in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung” zu verlautbaren.

§ 35 NÖ LPW Niederschrift der Landeswahlkommission und der Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung


(1) Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und die Landeswahlkommission haben das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

Die Bezeichnung der Wahlkommission,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission, der Wahlzeugen und Beobachter,

c)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung sowie die Feststellungen nach § 21 Abs. 1,

d)

die Feststellungen nach den Bestimmungen der §§ 32, 33, 34,

e)

die Namen der von jeder Wählergruppe gewählten Bewerber in der Reihenfolge der Kandidatenliste,

f)

die Namen der Ersatzmänner in der Reihenfolge der Kandidatenliste.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, dann ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 36 NÖ LPW Ersatzmänner


(1) Nichtgewählte einer Kandidatenliste sind Ersatzmänner. Sie sind auf freigewordene Mandate derselben Wählergruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages durch die Landeswahlkommission zu berufen. Abweichend von der Reihenfolge kann jedoch auch ein anderer Ersatzmann auf ein freigewordenes Mandat berufen werden, wenn der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einen diesbezüglichen Vorschlag macht. Dieser Vorschlag ist jedoch binnen zwei Wochen nach Freiwerden des Mandates zu erstellen.

(2) Lehnt ein Ersatzmann diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.

(3) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlkommission seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen.

(4) Die freiwillige Niederlegung eines Mandates ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Landeswahlkommission zulässig. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung in der Geschäftsstelle der Landeswahlkommission wirksam.

§ 37 NÖ LPW Veröffentlichung des Wahlergebnisses


(1) Die Landeswahlkommission hat den Leitern der Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung bekanntzugeben. Das Ergebnis der Wahl ist ebenso umgehend der zuständigen Dienststellenwahlkommission bekanntzugeben. Diese hat es durch Anschlag kundzumachen. Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat das Wahlergebnis der Landeswahlkommission bekanntzugeben.

(2) Die Landeswahlkommission hat die Wahlergebnisse öffentlich jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel aller Dienststellen kundzumachen.

(3) Die Entscheidung der Landeswahlkommission ist endgültig.

§ 38 NÖ LPW Verwahrung und Vernichtung von Wahlakten


(1) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachungen, Wählerlisten, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzetteln, Wahlkuverts und Niederschriften) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart der Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) zu versiegeln ist. Anschließend ist dieser versiegelte Umschlag an die Landeswahlkommission zu übermitteln.

(2) Sobald das Wahlergebnis kundgemacht worden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl der Dienststellen (Landes)Personalvertretung aufzubewahren. Sie sind sodann von der neu bestellten Landeswahlkommission zu vernichten.

NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung (NÖ LPW) Fundstelle


NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung
StF: LGBl. 2001/1-0

Änderung

LGBl. 2001/1-1

LGBl. 2001/1-2

LGBl. 2001/1-3

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 18. November 2008 aufgrund der §§ 3 Abs. 1 lit.e, 13 Abs. 3 lit.g und 16 des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001–6, verordnet:

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