§ 4 NÖ LPW Sprengelwahlkommission

NÖ LPW - NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Landeswahlkommission kann für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, neben der Dienststellenwahlkommission auch Sprengelwahlkommissionen bilden. Für die Sprengelwahlkommissionen gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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