§ 18 NÖ LPW Wahllokal

NÖ LPW - NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie ein Tisch für die Wahlkommission, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind rechtzeitig beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

(2) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Werden mehrere Wahlzellen aufgestellt, dann darf die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlkommission nicht gefährdet sein.

(3) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen. Schreibgerät ist in ausreichender Zahl bereitzulegen. Außerdem sind die von der Landeswahlkommission abgeschlossenen und veröffentlichten Kandidatenlisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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