§ 15 NÖ LPW Ergänzungsvorschläge

NÖ LPW - NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, nicht mehr bei jener Dienststelle beschäftigt ist, bei der er sich am Stichtag befunden hat oder nach § 14 Abs. 1 gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihre Kandidatenliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag muß spätestens 45 Tage nach dem Stichtag bei der Landeswahlkommission einlangen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 NÖ LPW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 NÖ LPW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 NÖ LPW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 NÖ LPW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 NÖ LPW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 NÖ LPW
§ 16 NÖ LPW