§ 8 NÖ LFW LV-VO Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer

NÖ LFW LV-VO - Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach §§ 76c und 76e NÖ Landarbeitsordnung 1973 erfolgen.

Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

2.

Bedeutung und Höhe der Auslösewerte, Expositionsgrenzwerte und Grenzwerte für bestimmte Räume sowie deren jeweiligen Bezug zur Gefährdung;

3.

die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;

4.

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

5.

die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;

6.

sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;

7.

die korrekte Verwendung und Lagerung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer nach § 76d NÖ Landarbeitsordnung 1973 hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

2.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

3.

die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NÖ LFW LV-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ LFW LV-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NÖ LFW LV-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NÖ LFW LV-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NÖ LFW LV-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LFW LV-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 NÖ LFW LV-VO
§ 9 NÖ LFW LV-VO