(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach §§ 76c und 76e NÖ Landarbeitsordnung 1973 erfolgen.
Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:  | ||||||||||
1.  | die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;  | |||||||||
2.  | Bedeutung und Höhe der Auslösewerte, Expositionsgrenzwerte und Grenzwerte für bestimmte Räume sowie deren jeweiligen Bezug zur Gefährdung;  | |||||||||
3.  | die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;  | |||||||||
4.  | das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;  | |||||||||
5.  | die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;  | |||||||||
6.  | sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;  | |||||||||
7.  | die korrekte Verwendung und Lagerung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.  | |||||||||
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer nach § 76d NÖ Landarbeitsordnung 1973 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1.  | die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;  | |||||||||
2.  | die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;  | |||||||||
3.  | die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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