Im Sinne dieser Verordnung sind
-  | Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B der VOLV);  | |||||||||
-  | Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen;  | |||||||||
-  | Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule; der Abschnitt “Ganzkörper-Vibrationen” des Anhangs B der VOLV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teilsatz vor der Formel lautet: “dass für sitzende, stehende oder liegende Dienstnehmer die Vektorsumme heranzuziehen ist:”  | |||||||||
-  | Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A der VOLV);  | |||||||||
-  | gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);  | |||||||||
-  | störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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