(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
1.  | Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2;  | |||||||||
2.  | Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2;  | |||||||||
3.  | Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. LC,peak = 137 dB (entspricht: ppeak = 140 Pa);  | |||||||||
4.  | Für jugendliche Dienstnehmer gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.  | |||||||||
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 4 Z 3) und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
1.  | durch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des § 6 nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, und  | |||||||||
2.  | geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.  | |||||||||
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Dienstgeber
1.  | unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,  | |||||||||
2.  | ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde und  | |||||||||
3.  | die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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