§ 9 NÖ LFBAO 1991 Anerkennungsverfahren

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

(1) Die Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter hat durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu erfolgen. Die Anerkennung ist erforderlichenfalls an Bedingungen und Auflagen zu binden. Sie hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung als Lehrbetrieb die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung anzuhören, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 gegeben sind.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf sie gilt.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 8 nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling auf dem Betrieb ausgebildet worden ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ LFBAO 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ LFBAO 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ LFBAO 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ LFBAO 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ LFBAO 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LFBAO 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 NÖ LFBAO 1991
§ 10 NÖ LFBAO 1991