§ 8 NÖ LFBAO 1991 Lehrbetrieb und Lehrberechtigter (Ausbilder), Anerkennung

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (§ 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine den §§ 75 bis 87 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist

1.

die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973,

2.

die fachliche Eignung (Abs. 4), um eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten und

3.

das Fehlen von Ausschließungsgründen gemäß Abs. 5.

(3) Ist der Eigentümer (Besitzer) eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer (Besitzer) geleitet oder erfüllt der Eigentümer (Besitzer) nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 oder 5, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Betrieb ein fachlich geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige fachlich geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder).

(4 ) Fachlich geeignet ist, wer

1.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert hat, sofern

a)

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder

b)

Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind;

2.

im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt hat;

3.

eine hinreichend tatsächliche fachliche Befähigung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen und den erfolgreichen Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges mit Vermittlung pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten nachweisen kann. Eine fachliche Eignung ist jedenfalls gegeben, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(5) Ausschließungsgründe für Lehrberechtigte oder Ausbilder sind:

1.

eine gefährliche ansteckende Krankheit;

2.

ein körperliches Gebrechen, das einer entsprechenden praktischen und/oder theoretischen Ausbildung entgegensteht;

3.

das Fehlen der Eigenberechtigung;

4.

eine Verurteilung von einem Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, unterliegt;

5.

die gröbliche Vernachlässigung der Pflichten als Lehrberechtigter oder Ausbilder.

(6) Wenn in einem Lehrbetrieb die nach den Ausbildungsvorschriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten und anerkannten Lehrbetrieb (“Ergänzungs-Lehrbetrieb”) oder einer anderen geeigneten und ermächtigten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(7) Die ergänzende Ausbildung darf höchstens 12 Monate betragen.

(8) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(9) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 8 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(10) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 30 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(11) In den Fällen der Abs. 6 und 10 hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der NÖ Landesregierung die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu prüfen.

(12) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:

1.

auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(13) Weiters darf jede im Betrieb beschäftigte, fachlich einschlägig ausgebildete Person höchstens zwei Lehrlinge ausbilden.

In Kraft seit 05.05.2015 bis 31.12.9999
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