Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch:
| 1. | Lehre und Facharbeiterprüfung (§§ 6 - 13 Abs. 1 Z 1) | |||||||||
| 2. | Besuch einer Schule ohne Facharbeiterprüfung (§ 16 Abs. 1) | |||||||||
| 3. | Besuch einer Schule und Facharbeiterprüfung (§ 16 Abs. 2 und 3) | |||||||||
| 4. | Sonderform der Ausbildung und Facharbeiterprüfung (§ 17) | |||||||||
| 5. | Anschlußlehre und Facharbeiterprüfung (§ 18) | |||||||||
| 6. | Einschlägige praktische Tätigkeit und Facharbeiterprüfung (§ 13 Abs. 1 Z 3) | |||||||||
 
     
     
     
     
    
0 Kommentare zu § 5 NÖ LFBAO 1991