§ 17 NÖ LAKG Präsident und Vizepräsidenten

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Präsident und zwei Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung in ihrer ersten Sitzung nach jeder Wahl aus dem Kreise ihrer Mitglieder für die Dauer der Funktionsperiode zu wählen.

(2) Präsident und Vizepräsidenten haben dem Landeshauptmann zu geloben, daß sie die Gesetze beachten und die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden.

(3) Der Präsident hat die Reihenfolge seiner Vertretung im Verhinderungsfalle durch die beiden Vizepräsidenten in der ersten Sitzung der Vollversammlung nach seiner Wahl zu bestimmen.

(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.

(5) Wird das Amt eines nach Abs. 1 Gewählten vor Ablauf der Funktionsperiode frei, so ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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