§ 10 NÖ LAKG Beschlußerfordernisse der Vollversammlung

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Zu einem gültigen Beschluß der Vollversammlung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit des Vorsitzenden sowie von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den er gestimmt hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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