§ 8 NÖ LAKG Aufgaben der Vollversammlung

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Die Vollversammlung ist zur Beratung und Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Landarbeiterkammer berufen, soweit nicht der Hauptausschuß oder der Präsident zuständig sind. Der Vollversammlung obliegt insbesondere:

1.

Wahl (Abberufung) des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten,

2.

Wahl (Abberufung) der Mitglieder des Hauptausschusses,

3.

Wahl (Abberufung) der Mitglieder des Kontrollausschusses,

4.

Wahl der Delegierten zum Österreichischen Landarbeiterkammertag,

5.

Einsetzung von Ausschüssen im Sinne des § 14 und Bestimmung der Anzahl ihrer Mitglieder,

6.

Bestellung (Abberufung) des Kammeramtsdirektors,

7.

Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge,

8.

Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß,

9.

Verfügung über das Kammervermögen, soweit diese nicht im Beschluß über den Voranschlag erfaßt ist,

10.

Erlassung der Geschäftsordnung für die Kammerorgane und das Kammeramt sowie der Dienstordnung für die Kammerbediensteten,

11.

Entscheidung über den Mandatsverlust und

12.

Beschlußfassung über die Auflösung der Vollversammlung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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