§ 19 NÖ LAKG Ausschreibung der Wahl

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Der Wahltag ist so festzusetzen, daß die neugewählte Vollversammlung mit Ablauf der Funktionsperiode zusammentreten kann.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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