§ 24 NÖ LAKG Kosten der Wahl

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Kosten des Wahlverfahrens und einer Befragung sind von der NÖ Landarbeiterkammer zu tragen.

(2) Behörden kommt ein Anspruch auf Entschädigung für den Personalaufwand nicht zu.

(3) Die Gemeinden haben bei der Durchführung der Wahl mitzuwirken. Sie haben die erforderlichen Wahllokale einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.

(4) Den wahlwerbenden Parteien gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land jährlich ein Beitrag von € 0,218 je Wahlberechtigten der jeweils letzten NÖ Landarbeiterkammerwahl. Jede wahlwerbende Partei, die aufgrund der Ergebnisse der letzten Wahl in die NÖ Landarbeiterkammer in der Vollversammlung vertreten ist, erhält für jede bei der jeweils letzten NÖ Landarbeiterkammerwahl erreichte gültige Stimme den Anteil einer bei dieser Wahl abgegebenen gültigen Stimme an dieser Förderung.

(5) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die im Abs. 4 genannten Beiträge durch Neuwahlen ist mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen. Die Beiträge sind den wahlwerbenden Parteien vierteljährlich im vorhinein anzuweisen. Sind die Beiträge nicht durch vier teilbar, ist bei der Überweisung des ersten Teilbetrages der Ausgleich auf den vollen Betrag herzustellen.

(6) Die Förderungen gemäß Abs. 4 erhöhen sich im gleichen Verhältnis wie der Gehalt eines Beamten des Landes Niederösterreich der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 beginnend mit der Erhöhung vom 1. Jänner 1984.

(7) Die Landarbeiterkammer hat an jede Gemeinde für die mit der Wahl oder einer Befragung verbundenen Kosten eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 22,– Euro zu leisten. Ab dem 30. Wahlberechtigten ist für jeden dieser Wahlberechtigten zusätzlich 0,56 Euro zu vergüten. Darüber hinaus steht den Gemeinden kein Kostenersatz zu.

(8) Die Pauschalentschädigungen sind von der NÖ Landarbeiterkammer innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag oder dem Tag einer Befragung an die Gemeinden anzuweisen. Zu diesem Zweck haben die Gemeinden der NÖ Landarbeiterkammer die Bankverbindungen rechtzeitig bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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