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NÖ KSV - NÖ Klärschlammverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

UNBEDENKLICHKEITSZEUGNIS

Aussteller (Name, Befugnis, Adresse): ……………………………………………………..

Abwasserreinigungsanlage/(Bezeichnung, Adresse): ………………………………………

Probeentnahmedatum: ……………………………………………………………………..

Probenehmer:

BEFUND

I.

Schwermetalle, bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS)

Zink (Zn) .............................. Nickel (Ni)........................................

Kupfer (Cu) .......................... Cadmium (Cd).................................

Chrom-gesamt (Cr) .............. Quecksilber (Hg) ............................

Blei (Pb) ...............................

II.

Chlorierte organische Verbindungen, bezogen auf Trockensubstanz

AOX (mg/kg TS) ............................

III.

Nährstoffe und Spurenelemente, bezogen auf Trockensubstanzen

pH

Leitfähigkeit mS/cm

Trockensubstanz (TS) %

organische Trockensubstanz %

Glührückstand %

Gesamt - Kohlenstoff ................................... % kg/t

Gesamt - N ...................................................... % kg/t

NO3-N ............................................................. % kg/t

NH4-N ............................................................. % kg/t

Gesamt-P (P2O5) .......................................... % kg/t

Phosphat verfügbar ...................................... % kg/t

Gesamt-K (K2O) ........................................... % kg/t

Kalium-verfügbar ......................................... % kg/t

Karbonatgehalt (CaCO3) ............................ % kg/t

Kalzium (CaO) .............................................. % kg/t

Magnesium (MgO) ....................................... % kg/t

Natrium .......................................................... % kg/t

Mangan .......................................................... % kg/t

IV.

Hygienische Beschaffenheit

jeweils bezogen auf 1 g Schlamm:

Anzahl der Enterobakteriaceen    ............

Anzahl von Salmonellen     ............

Für Mensch und Tier gefährliche Wurmeier   ............

 

GUTACHTEN

Der untersuchte Klärschlamm entspricht gem. § 5 Zi. 2 und 3 der Klärschlammqualitätsklasse: .......... und ist für die Aufbringung auf Böden

-

geeignet

-

nicht geeignet

Gem. § 7 dürfen von dem untersuchten Klärschlamm

im Zeitraum von 12 Monaten  ........(…) t TS auf Ackerböden der  Eignungsklasse

                                                         “sehr gut oder mittel geeignet”

                                                        .......... t TS auf Ackerböden der Eignungsklasse “bedingt geeignet”

ausgebracht werden. Die in der Klammer angeführte Zahl ist jene Menge, die innerhalb von 24 Monaten einmalig aufgebracht werden kann.

Für Grünland gelten 50 % der für Acker zugelassenen Mengen. Auf nicht landwirtschaftliche Böden dürfen innerhalb von 10 Jahren maximal 30 t TS/ha aufgebracht werden.

 

 

 

...........................................    ....................................................

(Datum)     (Unterschrift, Stampiglie)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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