§ 8 NÖ KSV Schlagkartei

NÖ KSV - NÖ Klärschlammverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Zur Überprüfung der Aufbringungsvorschriften ist der Betreiber der Kläranlage in Zusammenarbeit mit den Aufbringern verpflichtet, für alle Flächen auf denen Klärschlamm aufgebracht wird, eine Schlagkartei gemäß Anlage F zu führen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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