§ 5 NÖ KSV Unbedenklichkeitszeugnis – zulässige Grenzwerte

NÖ KSV - NÖ Klärschlammverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für die Aufbringung auf Böden sind nur Klärschlämme der Qualitätsklassen I und II zulässig.

(2) Klärschlamm der Qualitätsklasse I darf in seinen auf die anorganischen TS bezogenen Konzentrationen an Inhaltsstoffen gemäß § 4 Abs. 1 Gruppe I und II die durchschnittlichen regionalen Oberbodengehalte (Ackerboden bis zu einer Tiefe von 25 cm, Grünland bis 10 cm) nicht übersteigen, wobei die Grenzwerte der Qualitätsklasse II jedenfalls nicht überschritten werden dürfen.

(3) Um als Klärschlamm der Qualitätsklasse II eingestuft zu werden, dürfen die Konzentrationen an Schadstoffen gemäß § 4 Abs. 1 Gruppe I und II die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Werte nicht überschreiten.

 

Parameter

Klasse II

Schwermetalle

mg/kgTS

Zn

1500

Cu

300

Cr

70

Pb

100

Ni

60

Cd

2

Hg

2

AOX

500 mg/kg TS

 

(4) (entfällt)

(5) Klärschlamm der Qualitätsklassen I und II gilt für die Aufbringung auf Grünland und Ackerflächen, die mit Feldfutter bebaut sind, dann als hygienisch einwandfrei, wenn

-

pro 1g Schlamm nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sind und

-

1g Schlamm frei von Salmonellen ist und

-

keine für Tier und Mensch gefährlichen Wurmeier vorhanden sind.

(6) Inwieweit hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 Gruppe III angeführten Parameter eine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodengesundheit zu besorgen ist, ist durch den Sachverständigen zu beurteilen und im Unbedenklichkeitszeugnis festzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ KSV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ KSV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ KSV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ KSV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ KSV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NÖ KSV
§ 6 NÖ KSV