Gesamte Rechtsvorschrift NÖ KSV

NÖ Klärschlammverordnung

NÖ KSV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Klärschlammverordnung
StF: LGBl. 6160/2-0

§ 1 NÖ KSV Verträglichkeitsgutachten - Untersuchungsparameter


(1) Böden, auf die erstmalig eine Aufbringung von Klärschlamm erfolgen soll, sind nach dem Bodeneignungsklassenschema gemäß Anlage A einzustufen.

(2) Böden, auf die erstmalig eine Aufbringung von Klärschlamm erfolgen soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen:

Gruppe I:

Schwermetalle, bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS)

 

Zink (Zn)

Nickel (Ni)

Kupfer (Cu)

Cadmium (Cd)

Chrom-gesamt (Cr)

Quecksilber (Hg)

Blei (Pb)

 

 

Gruppe II:

Bodenkennwerte, bezogen auf lufttrockenen Feinboden (Werte ausgenommen pH und austauschbare Kationen in % bzw. mg/100g; austauschbare Kationen in mval/100g):

 

pH

Magnesium pflanzenverfügbar

Phosphor pflanzenverfügbar

Kalium pflanzenverfügbar

Gesamt-N

Gesamt-P

Tongehalt

Kalkgehalt

organische Substanz

austauschbare Kationen (K, Ca, Mg, Na)

 

(3) Pro Hektar ist mindestens eine Mischprobe gemäß der Probennahmevorschrift in Anlage B zu entnehmen. Für jedes zusätzlich angefangene Hektar ist eine zusätzliche Mischprobe zu entnehmen. Bei einheitlicher Bodenbeschaffenheit und einheitlicher Vorbewirtschaftung genügt hingegen bis zu einer Fläche von 5 ha eine Mischprobe.

(4) Die Probenvorbereitung und Probenuntersuchung sind nach den in der Anlage B beschriebenen Methoden durchzuführen. Über das Untersuchungsergebnis gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Verträglichkeitsgutachten nach dem Muster der Anlage C zu erstellen.

§ 2 NÖ KSV Verträglichkeitsgutachten – Untersuchungsintervalle


Die Bodenuntersuchung gemäß § 1 Abs. 2 ist nach zehnmaliger Aufbringung von Klärschlamm, frühestens aber nach 10 und jedenfalls aber nach 20 Jahren zu wiederholen.

§ 3 NÖ KSV Verträglichkeitsgutachten – zulässige Grenzwerte


(1) Bei den zu § 1 Abs. 1 Gruppe I angeführten Parametern dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden (mg/kg TS):

 

Zink

(Zn)

200

Nickel (Ni)

50

Kupfer

(Cu)

60

Cadmium (Cd)

1,5

Chrom-gesamt

(Cr)

100

Cadmium (Cd)

1 (bei pH < 6)

Blei

(Pb)

100

Quecksilber (Hg)

1

 

(2) Inwieweit hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Gruppe II angeführten Bodenkennwerte eine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodengesundheit zu besorgen ist, ist durch einen Sachverständigen zu beurteilen und im Verträglichkeitsgutachten festzuhalten.

§ 4 NÖ KSV Unbedenklichkeitszeugnis – Untersuchungsparameter


(1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf Böden bestimmt ist, ist im Zustand, wie er im Zeitpunkt der Abgabe besteht, auf folgende Parameter unter Anwendung der in Anlage D beschriebenen Methoden und Vorschriften zu untersuchen:

Gruppe I

 

Schwermetalle,

bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS)

 

Zink

(Zn)

Nickel (Ni)

Kupfer

(Cu)

Cadmium (Cd)

Chrom-gesamt

(Cr)

Quecksilber (Hg)

Blei

(Pb)

 

 

Gruppe II

Chlorierte organische Verbindungen bezogen auf Trockensubstanz

AOX         (mg/kg TS)

Gruppe III

Nährstoffe und Spurenelemente, bezogen auf Trockensubstanzen, Leitfähigkeit im Eluat nach DEV S 4, Trockensubstanz bezogen auf Gesamtsubstanz

pH

Leitfähigkeit mS/cm

Trockensubstanz (TS) %

organische Trockensubstanz %

Glührückstand %

 

Gesamt-Kohlenstoff

%

kg/t

Gesamt-N

%

kg/t

NO3-N

%

kg/t

NH4-N

%

kg/t

Gesamt-P (P2O5)

%

kg/t

Phosphat verfügbar

%

kg/t

Gesamt-K (K2O)

%

kg/t

Kalium verfügbar

%

kg/t

Karbonatgehalt (CaCO3)

%

kg/t

Kalzium (CaO)

%

kg/t

Magnesium (MgO)

%

kg/t

Natrium

%

kg/t

Mangan

%

kg/t

 

Gruppe IV

Hygienische Einwandfreiheit

(2) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Unbedenklichkeitszeugnis nach Anlage E auszustellen.

(3) Die zuständige Behörde kann, wenn es der Stand der Technik oder die Beherrschung der Gefahren für die Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit bei schweren Unfällen erfordert, die Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen.

§ 5 NÖ KSV Unbedenklichkeitszeugnis – zulässige Grenzwerte


(1) Für die Aufbringung auf Böden sind nur Klärschlämme der Qualitätsklassen I und II zulässig.

(2) Klärschlamm der Qualitätsklasse I darf in seinen auf die anorganischen TS bezogenen Konzentrationen an Inhaltsstoffen gemäß § 4 Abs. 1 Gruppe I und II die durchschnittlichen regionalen Oberbodengehalte (Ackerboden bis zu einer Tiefe von 25 cm, Grünland bis 10 cm) nicht übersteigen, wobei die Grenzwerte der Qualitätsklasse II jedenfalls nicht überschritten werden dürfen.

(3) Um als Klärschlamm der Qualitätsklasse II eingestuft zu werden, dürfen die Konzentrationen an Schadstoffen gemäß § 4 Abs. 1 Gruppe I und II die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Werte nicht überschreiten.

 

Parameter

Klasse II

Schwermetalle

mg/kgTS

Zn

1500

Cu

300

Cr

70

Pb

100

Ni

60

Cd

2

Hg

2

AOX

500 mg/kg TS

 

(4) (entfällt)

(5) Klärschlamm der Qualitätsklassen I und II gilt für die Aufbringung auf Grünland und Ackerflächen, die mit Feldfutter bebaut sind, dann als hygienisch einwandfrei, wenn

-

pro 1g Schlamm nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sind und

-

1g Schlamm frei von Salmonellen ist und

-

keine für Tier und Mensch gefährlichen Wurmeier vorhanden sind.

(6) Inwieweit hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 Gruppe III angeführten Parameter eine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodengesundheit zu besorgen ist, ist durch den Sachverständigen zu beurteilen und im Unbedenklichkeitszeugnis festzuhalten.

§ 6 NÖ KSV Unbedenklichkeitszeugnis - Untersuchungsintervalle


(1) Die Zeiträume, innerhalb derer jeweils ein nach erfolgter Erstuntersuchung weiteres Unbedenklichkeitszeugnis eingeholt werden muß, werden abhängig von der Klärschlammqualität wie folgt festgelegt:

 

KLÄRANLAGENAUS-BAUGRÖSSE

KL II

KL I


50 – 500 EGW

501 – 5000 EGW

5001– 50000 EGW

darüber

Jahre

3

1

1/2

1/2

Jahre

10

8

5

5

 

(2) Wenn durch Neuanschluß eines Einleiters an eine Kläranlage eine maßgebliche Änderung der Schadstoffkonzentration im Klärschlamm zu erwarten ist, dann ist frühestens vier Monate, spätestens aber acht Monate nach erfolgtem Anschluß ein neues Unbedenklichkeitszeugnis einzuholen.

(3) Die zuständige Behörde kann bei starken Qualitätsschwankungen den Abstand der Untersuchung des Klärschlammes bis auf zwei Monate verkürzen. Dabei kann sie die Untersuchungen auf einzelne Parameter beschränken.

§ 7 NÖ KSV Aufbringungsbeschränkungen


(1) Die Aufbringung von Klärschlamm auf Böden, die nach dem Schema der Bodeneignungsklassen als ungeeignet eingestuft sind, ist verboten.

(2) Die Aufbringung von Klärschlamm auf Böden hat grundsätzlich so zu erfolgen, daß eine Gefährdung der Fruchtbarkeit des Bodens und der Bodengesundheit, der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze nicht zu besorgen ist und die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanzen sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird.

(3) Die Aufbringungsmengen sind von der Klärschlammqualität, der Bodeneignungsklasse und der Bodennutzung (landwirtschaftlich – nicht landwirtschaftlich) abhängig. Die in der folgenden Tabelle angegebenen Zahlen für Ackerland beziehen sich auf Tonnen Trockensubstanz pro Hektar und einen Zeitraum von 12 Monaten. Die in Klammer angeführten Zahlen sind jene Mengen, die innerhalb von 24 Monaten aufgebracht werden können. Klärschlamm der Klasse I kann unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 und wasserrechtlicher Vorschriften mengenmäßig unbegrenzt aufgebracht werden.

 

Klärschlammqualität

Bodeneignungsklassen

 

sehr gut

geeignet

mittel

geeignet

bedingt

geeignet

unge-

eignet

Klasse II

3 (6)

3 (6)

3

0*

* Ausbringung nicht zulässig.

 

Für Grünland gelten 50 % der für Ackerland zugelassenen Mengen. Auf nicht landwirtschaftliche Böden dürfen innerhalb von 10 Jahren maximal 30 t TS/ha aufgebracht werden.

(4) Die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Böden darf nur bedarfsgerecht (nährstoffbezogen)

auf Mais- und Sonnenblumenkulturen vor oder nach der Aussaat bis zu einer Wuchshöhe von maximal 30 cm,

bei Getreide bis vor dem Schossen,

auf Grünland nach der letzten Mäh- oder Weidenutzung,

in allen übrigen Fällen vor der Aussaat erfolgen.

(5) Wird Klärschlamm auf Böden aufgebracht, dann dürfen innerhalb der betreffenden Vegetationsperioden andere Düngestoffe zusätzlich nur dann aufgebracht werden, wenn diese Düngegaben bedarfsgerecht bemessen sind.

§ 8 NÖ KSV Schlagkartei


Zur Überprüfung der Aufbringungsvorschriften ist der Betreiber der Kläranlage in Zusammenarbeit mit den Aufbringern verpflichtet, für alle Flächen auf denen Klärschlamm aufgebracht wird, eine Schlagkartei gemäß Anlage F zu führen.

§ 9 NÖ KSV Lieferschein


Der Lieferschein gemäß § 9 Abs. 3 des NÖ Bodenschutzgesetzes (NÖ BSG), LGBl. 6160, ist nach dem Muster der Anlage G zu gestalten.

§ 10 NÖ KSV Klärschlammregister


Der Betreiber der Kläranlage hat ein Register zu führen, in dem folgende Klärschlammdaten jährlich zu erfassen sind:

-

Jahresmenge an produziertem Klärschlamm in Tonnen Trockensubstanz pro Jahr.

-

Jahresmenge an landwirtschaftlich verwertetem Klärschlamm in Tonnen Trockensubstanz pro Jahr, aufgeschlüsselt nach Qualitätsklassen und Art der Klärschlammbehandlung.

-

Jahresmenge an landschaftsbaulich verwertetem Klärschlamm in Tonnen Trockensubstanz pro Jahr und Art der Klärschlammbehandlung.

-

Jahresmenge an entsorgtem Klärschlamm in Tonnen Trockensubstanz pro Jahr und Art der Klärschlammbehandlung.

Entsorgter Klärschlamm ist nicht landwirtschaftlich oder landschaftsbaulich verwerteter Klärschlamm (z. B.: Abgabe an Sammler oder Behandler zwecks Deponierung samt dazu erforderlicher Behandlungsschritte wie Kompostierung, Verbrennung etc.).

§ 11 NÖ KSV Umgesetzte EG-Richtlinien


Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:

1.

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl.Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, S. 6

2.

Art. 16 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl.Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40

§ 12 NÖ KSV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ KSV ANLAGE A


METHODIK DER BESTIMMUNG VON BODENEIGNUNGSKLASSEN FÜR DIE KLÄRSCHLAMMAUFBRINGUNG

1. Bodenempfindlichkeitsklassen

Der Gefährdungsgrad von Böden (bzw. deren Funktionen) durch Ausbringung potentieller Schadstoffe ist grundsätzlich standort- und bodenspezifisch zu beurteilen. Es ist ein System zur Erfassung der Eignungspotentiale von Böden für die Applikation von Klärschlamm anzuwenden, welches den variierenden Bodeneigenschaften Rechnung trägt. Aufgrund unterschiedlicher Eigenschaften potentieller Schadstoffe (Schwermetalle bzw. Organika) im Klärschlamm ist ein Bewertungsschema zu verwenden, welches deren Verhalten differenziert beurteilt.

Die Beurteilung der Abschwemmungsgefährdung, der möglichen Verlagerung von Klärschlämmen anhand von Schrumpfrissen und Klüften sowie die Berücksichtigung der Einschränkungen aus dem NÖ-Bodenschutzgesetz obliegt der Einschätzung des Begutachters.

2. Datengrundlagen

2.1. Bodendaten

Als Vorinformation ist eine Bodenempfindlichkeitskarte im Maßstab 1:25.000 heranzuziehen. Diese Karte hat eine Klassifikation in zwei Stufen darzustellen. Es werden Flächen der Qualität “ prinzipiell geeignet” und “ ungeeignet” unterschieden.

Um eine eindeutige Zuordnung und Kontrolle der Klärschlammanwendung zu gewährleisten, muß die Beurteilung der Bodeneignung parzellenscharf erfolgen, darüber hinaus ist unterschiedlichen Bodenverhältnissen innerhalb einer Parzelle im Rahmen einer Eignungsklassenzuordnung Rechnung zu tragen. Zu dieser Bewertung sind entweder parzellenscharfe Untersuchungen einschließlich feldbodenkundlichem Befund durchzuführen oder die Ergebnisse der Amtlichen Bodenschätzung (Finanzbodenschätzung), die flächig über landwirtschaftlich gewidmete Böden vorliegen, zu verwenden.

2.2. Klimadaten

Klimatische Daten zur Berechnung der Klimatischen Wasserbilanz bzw. als Einflußfaktor des Abbauverhaltens organischer Schadstoffe sind von den jeweiligen Klimastationen oder dem Hydrographischen Dienst zu erfragen bzw. aus dem Hydrographischen Jahrbuch zu entnehmen und entsprechend den Verknüpfungsvorschriften zu berücksichtigen. Innerhalb einer klimatisch einheitlichen Region gehen diese Parameter als Konstanten in das Modell ein.

3. Vorgangsweise bei der Bewertung von Bodeneignungsklassen

3.1. Bodenempfindlichkeitsklassen für Schwermetalle

3.1.1. Bestimmung der relativen Bindungsstärke im Oberboden

Zur Beurteilung der Bindungsstärke des Oberbodens werden die oberen 3 dm herangezogen. Diese Filterstrecke ist jedoch bei uneinheitlichem Aufbau differenziert (Unterteilung in genetische Horizonte) zu beurteilen. Die Bindungsstärke des Oberbodens wird in diesem Fall durch eine Gewichtung in Abhängigkeit der Mächtigkeit der Einzelhorizonte ausgeschieden.

Der Ausgangswert ist in Abhängigkeit des pH-Wertes aus Tabelle 1 zu entnehmen.

 

Tab. 1: Einfluß der Bodenazidität auf die relative Bindungsstufe

 

pH-Bereich

2,5

3

3,5

4

4,5

5

5,5

6

6,5

7-8

Bindung

0

0,5

1

1,5

2

2,5

3,5

4

4,5

5

 

Höhere Humus- und Tongehalte sind mit Zuschlägen gemäß Tabelle 2 zu berücksichtigen.

 

Tab. 2: Zuschläge zu den nach Tab. 1 ermittelten Werten

 

Bodenart

Zuschläge

Humusstufen *

% Humus

Zuschläge

S

0

h', h''

< 2%

0

Z, sZ, zS, lS, tS, Sl, SL

0

h, h

2 - 10%

0,5

lZ, sL, zL, L, LT

0,5

h

10-30%

1

lT, T

0,5

h, H

>30%

1,5

 

* Klassifizierung gemäß Amtl.Bodenschätzung

 

Erhöhte Eisenhydroxidgehalte sind durch entsprechende Zuschläge gemäß Tabelle 3 zu berücksichtigen. Bei Auftreten von Vernässungen (erkenntlich an Rostflecken) entfällt dieser Zuschlag.

 

Tab. 3: Zuschläge aufgrund des Einflusses hoher Eisenhydroxidgehalte auf die Metallbindung

 

Chroma:Value (gem. Munsell

Soil Color Charts)

1

1-1,5

>1,5

Zuschläge

0

0,5

1

 

Die ausgeschiedenen Bindungsstufen sind auf das Volumen des Feinbodens umzurechnen, Tabelle 4 gibt dazu die Faktoren in Abhängigkeit des Skelettgehaltes wieder.

 

Tab. 4: Umrechnungsfaktor auf Feinboden in Abhängigkeit des Skelettgehaltes

 

Kurzzeichen *

Skelettgehalt in % vom Bodenvolumen

Faktor

keine Angabe

0

1

ki'/scho'

< 10%

0,9

ki/scho

10-20 %

0,8

______
ki/scho

20-40 %

0,6

______
ki/scho

40-80 %

0,2

Ki/Scho (Skelettboden)

>80 %

0

 

* Klassifizierung gemäß Amtl. Bodenschätzung

 

Die aus Tabellen 1 bis 4 ermittelte relative Bindungsstärke des Oberbodens ist nach Tabelle 7 zu klassifizieren.

 

3.1.2. Beurteilung der Grundwassergefährdung

Bei der Beurteilung der potentiellen Grundwassergefährdung sind neben den Eigenschaften des Unterbodens auch die klimatische Wasserbilanz und der mittlere Grundwasserstand zu berücksichtigen. Auch diese Filterstrecke ist in Abhängigkeit unterschiedlicher Bodeneigenschaften differenziert zu beurteilen (getrennte Beurteilung nach genetischen Horizonten) und eine Gewichtung über die jeweilige Mächtigkeit der Einzelhorizonte vorzunehmen.

Zur Ermittlung der Bindungsstärke des Unterbodens wird eine 3 dm mächtige Filterstrecke mit dem höchsten pH-Wert oberhalb des mittleren Grundwasserstandes beurteilt. Die grundsätzliche Vorgangsweise entspricht Tabellen 1 bis 4. Der Humuszuschlag gemäß Tabelle 2 wird um 1 Stufe erhöht, falls diese Filterstrecke mehr als 2 % Humus (= h') enthält, der Zuschlag für den Tongehalt wird ebenfalls um eine Stufe erhöht, falls der Unterboden eine mittlere Bodenart von sT, L, lT, LT oder T aufweist.

Der Einfluß der jährlichen klimatischen Wasserbilanz auf die Bindungsstärke im grundwasserfreien Bodenraum ergibt sich aus Tabelle 5.

 

Tab. 5: Einfluß der klimatischen Wasserbilanz

 

Bindung nach Tab. 1-4

0

1

2

3

4

5

0-100 mm/a

0,5

2

3,5

4,4

5

5

100-200 mm/a

0

1,5

3

4

4,5

5

200-400 mm/a

0

1,5

2,5

3,5

4,5

5

>400 mm/a

0

1

2

3

4

5

 

In Verbindung mit dem mittleren Grundwasserstand (Tabelle 6) läßt sich Grundwassergefährdung eines Standortes durch Schwermetalle beurteilen (Tab. 7).

 

Tab. 6: Einfluß des Grundwasserstandes (mittlerer GW-Stand in dm unter GOF)

 

dm unter GOF

 

4-8

8-13

13-20

>20

>20*

0-1 (Bindung gem Tab. 5)

5

5

5

5

5

5

2

5

4

4

4

4

3

3

5

4

4

3

3

2

4

5

4

3

3

2

1

5

5

3

2

2

1

1

 

*....mittlerer Grundwasserhochstand 2m)

Die Klassifizierung des Bodens hinsichtlich einer Risikobeurteilung von Schwermetallen wird nach Tabelle 7 vorgenommen. Sollten innerhalb einer Parzelle unterschiedliche Bodeneignungsklassen ausgeschieden werden (vgl. 2.1.), so ist die Gesamtbeurteilung einer Parzelle gemäß dem Vorsorgeprinzip nach der ungünstigsten Einzelbeurteilung vorzunehmen. Die einzelnen Inputparameter und Zwischenergebnisse bis zur Ausweisung der Eignungsklassen sind dem Verträglichkeitsgutachten (Anlage C) schriftlich beizufügen, sodaß eine Überprüfung und Kontrolle gewährleistet wird.

 

Tab. 7: Ermittlung der Bodeneignungsklassen für die Klärschlammverwertung auf Basis einer differenzierten Risikobeurteilung für die Umweltwirkung von Schwermetallen

 

Bei Bindungsstufe von:

Bindungsstärke im Oberboden

1

sehr gering

2

gering

3 u. 4

mittel

5

sehr stark

Bei Grundwassergefährdung von:

Grundwassergefährdung

5

sehr stark

4

stark

3 u. 2

mittel

1

sehr gering

Bodeneignungsklassen für

Klärschlammaufbringung

nicht

geeignet

bedingt

geeignet

mittel

geeignet

sehr gut

geeignet

 

3.2. Bodenempfindlichkeitsklassen für organische Schadstoffe (2,2,4,5,5-PCB bzw. 2,3,7,8 TCDD als Leitparameter)

3.2.1. Beurteilung der Bindungsstärke im Oberboden

Für die Bindungsstärke des Oberbodens wird eine obere 3 dm mächtige Filterstrecke herangezogen. Diese Filterstrecke ist jedoch bei uneinheitlichem Aufbau differenziert (Unterteilung in genetische Horizonte) zu beurteilen und über die Mächtigkeit der einzelnen Horizonte zu gewichten. Dabei ist eine Bodeneignungsklassifizierung jeweils getrennt für 2,2,4,5,5-PCB und 2,3,7,8-TCDD durchzuführen.

Zur Ermittlung der Bindung von organischen Schadstoffen im Oberboden wird der Humusgehalt und die Bodenart herangezogen. Tabelle 9 gibt die Bindungskapazität in Abhängigkeit des Humus- und Tongehaltes wieder.

 

Tab. 8: Relative Bindungskapazität in Abhängigkeit des Humus- und Tongehaltes

 

Bodenart

Bindung

Humusstufen *

% Humus

Bindung

S

1

h''

0,5-1 %

2

Z, sZ, zS, lS, tS, Sl, SL

1,5

h'

1-2 %

3

 

2

h, h

2-10 %

4

 

2,5

h

10-30 %

4,5

 

 

h, H

>30 %

5

 

* Klassifizierung gemäß Amtl. Bodenschätzung

Darüber hinaus ist der Einfluß des pH-Wertes bei der Bindungsstärke von 2,2,4,5,5-PCB zu berücksichtigen.

 

Tab. 9: Zu- und Abschläge aufgrund des pH-Wertes

 

pH-Wert

> 6,5

6,5 - 5,5

5,5 - 4

 

Zu-/Abschlag

- 0,5

0

+ 0,5

+ 1

 

Die Bindungsstärke ist wiederum auf den Feinbodengehalt umzurechnen (Tab. 10).

 

Tab. 10: Umrechnungsfaktor auf Feinboden

 

Kurzzeichen*

Skelettgehalt in % vom Bodenvolumen

Faktor

keine Angabe

0

1

ki'/scho'

< 10 %

0,9

ki/scho

10-20

0,8

ki/scho

20-40

0,6

ki/scho

40-80

0,2

Ki/Scho (Skelettboden)

>80 %

0

 

* Klassifizierung gemäß Amtl. Bodenschätzung

Die ausgeschiedene Bindungsstärke ist nach Tabelle 17 zu klassifizieren.

 

3.2.2. Beurteilung der Grundwassergefährdung

Für eine Beurteilung der Grundwassergefährdung ist neben der Bindung im Oberboden auch die Bindungsstärke des Unterbodens, das Abbauverhalten, die klimatische Wasserbilanz und der mittlere Grundwasserstand zu berücksichtigen.

Ausgegangen wird von der Mitteltemperatur des Sommerhalbjahres (April bis September).

 

Tab. 11: Beurteilung einer Eliminierung in Abhängigkeit der Mitteltemperatur des Sommerhalbjahres

 

Mitteltemperatur (°C)

21

-

16

-

11

-

6

Punkteanzahl

 

3

 

25

 

2

 

 

In Abhängigkeit der ausgeschiedenen Zustandsstufe sind Abschläge gem. Tabelle 12 vorzunehmen.

 

Tab. 12: Einfluß der Zustandsstufe auf den Abbau

 

Abschläge

-1

-0,5

0

Acker (Zustandsstufen*)

6,7

4,5

übrige

Grünland (Zustandsstufen*)

IV

III

übrige

 

* Klassifizierung gemäß Amtl. Bodenschätzung

Weiters ist der Einfluß von starker Bindung im Oberboden auf das Abbauverhalten zu berücksichtigen.

 

Tab. 13: Einfluß starker Bindung auf den Abbau (gem Tab.8, 9 u. 10)

 

Bindungsstufe

1 u. 2

3

4 u. 5

Tschernosem

0

0

-0,5

Übrige

0

-0,5

-1

 

Der Einfluß der Flüchtigkeit auf die Gesamteliminierung ist durch entsprechende Zuschläge in Abhängigkeit der Nutzungsform zu berücksichtigen.

 

Tab. 14: Einfluß möglicher Verflüchtigung (Zuschläge):

 

Schadstoff

2,3,7,8-TCDD

2,2,4,5,5-PCB

Grünland (ohne Einarbeitung)

1,5

2

Acker (sofortige Einarbeitung)

1

1,5

 

Zur Beurteilung der Grundwassergefährdung ist ein Quotient aus Bindung (Tab. 8, 9, 10) + Eliminierung (Tab. 11, 12, 13, 14) : 2 zu bilden, und in Tabelle 15 einzusetzen. Weist der Unterboden eine mind. 4 dm lange Filterstrecke oberhalb des mittleren Grundwasserstandes mit einem Humusgehalt von 2 % (h') und eine mittlere Bodenart von tS, sL, lZ, sT, L, lT, LT oder T auf, so ist ein Zuschlag von 1 Stufe auf die Bindungsstärke des Oberbodens zu geben, sodaß im Rahmen der Beurteilung der Grundwassergefährdung die Eigenschaften des Unterbodens berücksichtigt werden.

 

Tab. 15: Einfluß von Bindung, Eliminierung und klimatischer Wasserbilanz auf die Bewegung eines Wirkstoffs im grundwasserfreien Raum

 

Bindung + Eliminierung : 2

5

4

3

2

1

0

< 100 mm/Jahr

0

1

2

3

4

5

100-200 mm/Jahr

0

1,5

2,5

3,5

4,5

5

200-400 mm/Jahr

0

2

3

4

4,5

5

>400 mm/Jahr

0,5

2

3,5

4,5

5

5

 

Die Grundwassergefährdung ergibt sich aus der prognostizierten Mobilität (Tabelle 15) und dem mittleren Grundwasserstand (Tabelle 16) und ist gemäß Tabelle 17 zu klassifizieren.

 

Tab. 16: Einfluß von Grundwasserstand und Bewegung im grundwasserfreien Raum

 

dm unter GOF

 

4-8

8-13

13-20

>20

>20*

Bewegung (gem. Tab. 15)

 

 

 

 

 

 

0-1

5

3

2

2

1

1

2

5

4

3

3

2

1

3

5

4

3

3

3

2

4

5

4

4

4

4

3

5

5

5

5

5

5

4,5

 

* Grundwasserhochstand tiefer 2 m)

Die Klassifizierung des Bodens hinsichtlich der Risikobeurteilung von organischen Schadstoffen wird nach Tabelle 17 vorgenommen. Sollten innerhalb einer Parzelle unterschiedliche Bodeneignungsklassen ausgeschieden werden (vgl. 2.1.), so ist die Gesamtbeurteilung einer Parzelle gemäß dem Vorsorgeprinzip nach der ungünstigsten Einzelbeurteilung vorzunehmen. Die einzelnen Inputparameter und Zwischenergebnisse bis zur Ausweisung der Eignungsklassen sind dem Verträglichkeitsgutachten (Anlage C) schriftlich beizufügen, sodaß jederzeit eine Überprüfung und Kontrolle gewährleistet wird.

 

Tab. 17: Ermittlung von Bodeneignungsklassen für die Klärschlammverwertung auf Basis einer differenzierten Risikobeurteilung für die Umweltwirkung von organischen Schadstoffen

 

Bei Bindungsstufe von:

Bindungsstärke im Oberboden

1

sehr gering

2

gering

3 u. 4

mittel

5

sehr stark

Bei Grundwassergefährdung von:

Grundwassergefährdung

5

sehr stark

4

stark

3 u. 2

mittel

1

sehr gering

Bodeneignungsklassen für

Klärschlammaufbringung

nicht

geeignet

bedingt

geeignet

mittel

geeignet

sehr gut

geeignet

 

3.3. Ausweisung einer Empfindlichkeitsklasse

Die Gesamtbeurteilung einer Fläche ist gemäß dem Vorsorgeprinzip nach der ungünstigsten Einzelbewertung für Schwermetalle (Tabelle 7) und Organika (Tabelle 17) vorzunehmen.

Anl. 2 NÖ KSV ANLAGE B


PROBEENTNAHME, -VORBEREITUNG UND -UNTERSUCHUNG DER BÖDEN

1. Probenentnahme:

Die Probenentnahme ist im Zeitraum nach der Ernte und vor der nächsten Klärschlammaufbringung durchzuführen. Eine repräsentative Probe ist aus einer bodenkundlich einheitlichen und einheitlich bewirtschafteten Fläche mit dem Bohrstock oder Spaten zu entnehmen, auf Acker aus 10 - 25 cm Tiefe, auf Grünland 0 - 10 cm (stark durchwurzelter Horizont). Eine Entnahmetiefe unter 25 cm ist nur dann zulässig, wenn die Tiefe der Ackerbodenschicht unter diesem Wert liegt. Eine Mischprobe (etwa 1 kg) aus mindestens 20 Einzelproben je Hektar ist repräsentativ. Für jedes weitere angefangene Hektar ist eine zusätzliche Mischprobe zu entnehmen. Bei einheitlicher Bodenbeschaffenheit und einheitlicher Vorbewirtschaftung genügt hingegen bis zu einer Fläche von 5 ha eine Mischprobe aus mindestens 25 Einzelproben.

Auf nicht landwirtschaftlich genutzten Böden erfolgt die Probenentnahme wie auf Grünland.

2. Probenvorbereitung:

Die Probenvorbereitung ist sehr sorgfältig vorzunehmen. Starke Erwärmung beim Trocknen der Proben ist unbedingt zu vermeiden. Der Boden ist lufttrocken, wenn er nach Trocknung bei maximal 40°C anschließend mindestens 48 Stunden offen im Labor gelagert wurde und eine, dem jeweiligen Gleichgewichtszustand entsprechende Luftfeuchtigkeit aufgenommen hat. Die Abtrennung des Grobbodens vom Feinboden muß so erfolgen, dass mürbe Gesteinsteile nicht zerrieben, harte Aggregate (Zusammenballungen freier Primärteilchen) aber zerlegt werden. Dabei ist dafür zu sorgen, dass von den verwendeten Siebgeräten kein “Abtrieb“ (Schwermetallteilchen) in die Proben gelangt. Die trockenen, auf eine Korngröße von 2 mm gesiebten Feinproben sind vor der Analyse sorgfältig zu mischen. Es muß gewährleistet sein, daß die zu den Analysen verwendeten Einwaagen dem Durchschnitt der Probenzusammensetzung entsprechen, z. B. das Verhältnis von groben und feinen Teilchen, Verteilung von Karbonatkörnchen; die Homogenität ist fallweise durch Parallelbestimmungen zu überprüfen. Zusätzlich sind Standardproben mitzuuntersuchen, ihre Ergebnisse sind statistisch auszuwerten und zu dokumentieren.

3. Durchführung der Untersuchungen:

Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen durchzuführen, und als Endergebnis ist das arithmetische Mittel der beiden Werte anzugeben.Gleichwertige Methoden zu den hier angegebenen sind zugelassen.

Bestimmung der Schadelemente im Säureaufschluß: ÖNORM L 1085

Bestimmung der Acidität: ÖNORM L 1083

Phosphor-, Kalium- pflanzenverfügbar: Methode DL nach Egner Riem (pH unter 6) bzw. CAL nach Schüller (pH 6 und größer); VDLUFA Methodenbuch Band I

Gesamt-N: ÖNORM L 1082

Tongehalt: ÖNORM L 1061

Organische Substanz: ÖNORM L 1080 oder L 1081

Pflanzenverfügbares Magnesium: Methode nach Schachtschabel; VDLUFA Methodenbuch Band I

Kalkgehalt: ÖNORM L 1084

Austauschbare Kationen: ÖNORM L 1086

4. Grenzwertüberschreitungen:

Eine Überschreitung der nach § 3 Abs. 1 zulässigen Grenzwerte ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn die ermittelten Gehalte des jeweiligen Schwermetalls um mehr als 5 % über dem Grenzwert liegen.

Anl. 3 NÖ KSV ANLAGE C


VERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN

Aussteller (Name, Befugnis, Adresse): …………………………………………………………………….

Eigentümer oder Nutzungsberechtigter (Name, Adresse):

……………………………………………………………………………………………………………….

Aufbringungsfläche(n):

Gemeinde: …………………………………………………………………………………………………..

Katastralgemeinde: …………………………………………………………………………………………

Grundstücksnummer(n): ……………………………………………………………………………………

Flurbezeichnung: ……………………………………………………………………………………………

Flächenausmaß (ha):………………………………………………………………………………………..

Nutzungsart: ………………………………………………………………………………………………..

Kulturart: ……………………………………………………………………………………………………

verwendete Düngemittel: ……………………………………………………………………………………

letzte Gülleaufbringung: …………………………………………………………………………………….

Wurde dieser Boden bereits untersucht? ……………………………………………………………………

ja/nein (Datum der letzten Untersuchung) …………………………………………………………………

 

Bodeneignungsklasse gem. § 1 Abs. 1.:

1. Einstufung – Schwermetalle

 

Bindungsstärke im Oberboden

sehr stark

mittel

stark

sehr gering

Grundwassergefährdung

sehr gering

mittel   

stark

sehr stark

Bodeneignungsklasse

Schwermetalle

sehr gut

geeignet

mittel

geeignet

bedingt

geeignet

nicht

geeignet

 

2. Einstufung – Organika (jeweils für PCDD/PCDF und PCB)

 

Bindungsstärke im Oberboden

sehr stark

mittel

stark

sehr gering

Grundwassergefährdung

sehr gering

mittel   

stark

sehr stark

Bodeneignungsklasse

Organika

sehr gut

geeignet

mittel

geeignet

bedingt

geeignet

nicht

geeignet

 

Zusammenfassende Einstufung:

Parzellennummer(n):

 

Bodeneignungsklasse für Klärschlammaufbringung

sehr gut

geeignet

mittel

geeignet

bedingt

geeignet

nicht

geeignet

 

Allfällige zusätzliche gutachtliche Bemerkungen:

BEFUND

-

Erstuntersuchung

-

Folgeuntersuchung (wenn ja, Angabe des Datums der Erstuntersuchung)

-

Datum der Probenahme:

I Schwermetalle, bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS)

Grenzwert

 

Zink

........ mg/kgTS

200 mg/kgTS

Kupfer

........ mg/kgTS

60 mg/kgTS

Chrom-gesamt

........ mg/kgTS

100 mg/kgTS

Blei

........ mg/kgTS

100 mg/kgTS

Nickel

........ mg/kgTS

50 mg/kgTS

Cadmium

........ mg/kgTS

1,5 bzw. 1 (bei pH<6)

mg/kgTS

Quecksilber

........ mg/kgTS

1 mg/kgTS

 

II Bodenkennwerte, bezogen auf lufttrockenen Feinboden (Werte,

ausgenommen pH und austauschbare Kationen in % bzw.

mg/100g, Austauschbare Kationen in mval/100g):

 

pH

……….

Phosphor - pflanzenverfügbar

………. mg P205/100g TS

Kalium - pflanzenverfügbar

………. mg K20/100g TS

Gesamt-N

………. % TS

Tongehalt

………. % TS

Organische Substanz

………. % TS

Magnesium - pflanzenverfügbar

………. mg Mg/100g TS

Gesamt - P

………. mg P/100g TS

Kalkgehalt

………. % CACO3 TS

austauschbare Kationen

K,Ca,Mg,Na

………. mval K/100gTS

………. mval Ca/100gTS

………. mval Mg/100gTS

………. mval Na/100gTS

 

GUTACHTEN

Der Boden ist für die Aufbringung von Klärschlamm

-

sehr gut geeignet

-

mittel geeignet

-

bedingt geeignet

-

nicht geeignet

-

Der Boden verträgt die Aufbringung von Klärschlamm der Qualitätsklasse II im Ausmaß von …..t TS.

-

Als Höchstmenge dürfen ........ t TS der Qualitätsklasse II aufgebracht werden.

-

Als Aufbringungsintervalle sind ……….. Monate einzuhalten.

 

 

 

……………………………………… …………………………………………….

              (Datum)    (Unterschrift, Stampiglie)

Anl. 4 NÖ KSV ANLAGE D


PROBENAHME, PROBEVORBEREITUNG UND UNTERSUCHUNG VON KLÄRSCHLAMM

1. Probenahme

Für die nach § 4 vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlammes erfolgt die Probenahme nach ÖNORM M 6290, in dem Zustand des Klärschlammes, wie dieser auf die Böden aufgebracht wird.

Zur Gewährleistung repräsentativer Analysenergebnisse sind Sammelproben auf folgende Weise herzustellen:

Vor dem Stichtag der Untersuchung sind von mindestens fünf verschiedenen Klärschlammabgaben jeweils fünf Liter Schlamm zu entnehmen und in einem geeigneten Behälter (z. B. aus Aluminium) zur Sammelprobe zu vereinigen. Die Probenahmen sollten nach Möglichkeit mehrere Tage auseinanderliegen.

Aus der sorgfältig gemischten Sammelprobe wird eine Teilmenge entnommen, die ausreicht, um für sämtliche vorgeschriebenen Untersuchungsparameter vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten.

Die Teilmenge wird in einen gut verschließbaren, geeigneten Behälter (z. B. aus Aluminium) abgefüllt und umgehend der Untersuchungsstelle zugestellt.

2. Probevorbereitung

Die zur Untersuchung gelangende Schlammprobe wird unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe anhaltend gemischt. Wenn die Gefahr einer Entmischung besteht, ist die Teilprobe während des Mischens zu entnehmen.

Für sämtliche Untersuchungsparameter, die aus der Trockenmasse bestimmt werden, ist eine Teilprobe zu entnehmen, die mindestens ausreicht, um vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten.

3. Durchführung der Untersuchungen

Beim Arbeiten mit Klärschlamm sind die üblichen Sicherheitsregeln für das Arbeiten in mikrobiologischen Laboratorien1) einzuhalten. Wenn die Untersuchungsergebnisse nicht beeinflußt werden, kann gegebenenfalls eine Teilmenge des Schlammes für die entsprechenden Untersuchungen sterilisiert werden (z. B. durch 30minütiges Erhitzen der Probe bei 70° C).

Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen auszuführen, und als Ergebnis ist das arithmetische Mittel der beiden Werte anzugeben. Gleichwertige Methoden sind zugelassen.

1) Siehe z. B. Laboratoriumssicherheit. Vorläufige Empfehlungen für den Umgang mit pathogenen Mikroorganismen und für die Klassifikation von Mikroorganismen und Krankheitserregern nach den im Umgang mit ihnen auftretenden Gefahren in: Bundesgesundheitsblatt 24 Nr. 22 vom 30. Oktober 1981, 347-359

3.1. Bestimmung der Schwermetalle, der Nährstoffe, des pH-Wertes, des Trockenrückstandes und des Glühverlustes und der adsorbierten organisch gebundenen Halogene (AOX)

Die vorgeschriebenen Untersuchungen dieser Parameter sind nach den in Tabelle 1 aufgeführten Untersuchungsmethoden durchzuführen.

3.2. Bestimmung der basisch wirksamen Stoffe

I. Zweck und Anwendungsbereich

Die Methode ist anwendbar bei Klärschlämmen, die Calcium und Magnesium in basisch wirksamer Form (z. B. als Oxid, Hydroxid und Carbonat) enthalten.

II. Prinzip

Die Substanz wird mit Säure in Lösung gebracht und der Säureüberschuß zurücktitriert. Die basisch wirksamen Stoffe werden als % CaO angegeben.

III. Chemikalien

III.1 Salzsäure-Lösung

c(HCL) = 0,5 mol/l

III.2. Natronlauge-Lösung

c (Na0H) = 0,25 mol/l

III.3. Phenolphthaleinlösung

w(Phenolphthalein) = 1 % in Ethanol (w = 96 %)

Übliche Laborgeräte

V. Durchführung2

V.1. Probenvorbereitung

Von der nach DIN 38414 Teil 2’) bei 105°C getrockneten und nach DIN 38414 Teil 7´) zerkleinerten und homogenisierten Probe werden auf einer Analysenwaage 2 g auf 1 mg genau abgewogen, in einen 200 ml Meßkolben übergeführt und mit 100 ml Salzsäure nach Abschnitt III.1 versetzt. Der Meßkolben wird bis zur Beendigung der Hauptreaktion in der Kälte stehen gelassen. Darauf wird vorsichtig erhitzt und fünf Minuten im Sieden gehalten, so daß keine Verluste an Salzsäure auftreten. Nach Beendigung des Lösens wird abgekühlt, bis zur Marke mit Wasser aufgefüllt, geschüttelt und filtriert.

V.2. Methode von FOERSTER

50 ml (A) des salzsauren Filtrats (nach Abschnitt V.1) werden in einen 200 mI Meßkolben pipettiert und unter Zusatz von Phenolphthaleinlösung nach Abschnitt III.3 mit Natronlauge nach Abschnitt III.2 titriert. Die noch schwach saure Flüssigkeit wird zur Entfernung des Kohlendioxids aufgekocht und die Titration bis zum Auftreten einer Trübung fortgesetzt (verbrauchte Laugenmengen = x ml).

Danach wird abgekühlt, mit Wasser bis zur Marke aufgefüllt, geschüttelt und filtriert. In 100 ml Filtrat = 0,25 g Substanz wird die Titration zu Ende geführt (verbrauchte Laugenmengen = y ml).

VI. Berechnung

Der Gehalt an basisch wirksamen Stoffen wbas in % CaO wird nach folgender Formel berechnet:

 

Wbas = (A-0,5 B).C = (50 -) . 1,402

 

B = (x+2y)(ml)

 

-

A: Vorlage an Salzsäure-Lösung in ml (Faktor 1,00)

-

B: Verbrauch an Natronlauge-Lösung in ml (Faktor 1,00)

-

x: Verbrauch an Natronlauge-Lösung bis zum Auftreten einer Trübung

-

y: Verbrauch an Natronlauge-Maßlösung nach erfolgter Filtration

-

C: Umrechnungsfaktoren

C1 = 1,402 für CaO

C2 = 2,502 für CaCO3

2 (Siehe Methodenbuch Bd. II des VDLUFA „Untersuchung von Düngemitteln“)

Anl. 5 NÖ KSV ANLAGE E


UNBEDENKLICHKEITSZEUGNIS

Aussteller (Name, Befugnis, Adresse): ……………………………………………………..

Abwasserreinigungsanlage/(Bezeichnung, Adresse): ………………………………………

Probeentnahmedatum: ……………………………………………………………………..

Probenehmer:

BEFUND

I.

Schwermetalle, bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS)

Zink (Zn) .............................. Nickel (Ni)........................................

Kupfer (Cu) .......................... Cadmium (Cd).................................

Chrom-gesamt (Cr) .............. Quecksilber (Hg) ............................

Blei (Pb) ...............................

II.

Chlorierte organische Verbindungen, bezogen auf Trockensubstanz

AOX (mg/kg TS) ............................

III.

Nährstoffe und Spurenelemente, bezogen auf Trockensubstanzen

pH

Leitfähigkeit mS/cm

Trockensubstanz (TS) %

organische Trockensubstanz %

Glührückstand %

Gesamt - Kohlenstoff ................................... % kg/t

Gesamt - N ...................................................... % kg/t

NO3-N ............................................................. % kg/t

NH4-N ............................................................. % kg/t

Gesamt-P (P2O5) .......................................... % kg/t

Phosphat verfügbar ...................................... % kg/t

Gesamt-K (K2O) ........................................... % kg/t

Kalium-verfügbar ......................................... % kg/t

Karbonatgehalt (CaCO3) ............................ % kg/t

Kalzium (CaO) .............................................. % kg/t

Magnesium (MgO) ....................................... % kg/t

Natrium .......................................................... % kg/t

Mangan .......................................................... % kg/t

IV.

Hygienische Beschaffenheit

jeweils bezogen auf 1 g Schlamm:

Anzahl der Enterobakteriaceen    ............

Anzahl von Salmonellen     ............

Für Mensch und Tier gefährliche Wurmeier   ............

 

GUTACHTEN

Der untersuchte Klärschlamm entspricht gem. § 5 Zi. 2 und 3 der Klärschlammqualitätsklasse: .......... und ist für die Aufbringung auf Böden

-

geeignet

-

nicht geeignet

Gem. § 7 dürfen von dem untersuchten Klärschlamm

im Zeitraum von 12 Monaten  ........(…) t TS auf Ackerböden der  Eignungsklasse

                                                         “sehr gut oder mittel geeignet”

                                                        .......... t TS auf Ackerböden der Eignungsklasse “bedingt geeignet”

ausgebracht werden. Die in der Klammer angeführte Zahl ist jene Menge, die innerhalb von 24 Monaten einmalig aufgebracht werden kann.

Für Grünland gelten 50 % der für Acker zugelassenen Mengen. Auf nicht landwirtschaftliche Böden dürfen innerhalb von 10 Jahren maximal 30 t TS/ha aufgebracht werden.

 

 

 

...........................................    ....................................................

(Datum)     (Unterschrift, Stampiglie)

Anl. 6 NÖ KSV


Schlagkartei

(Anm.: Anlage F ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 7 NÖ KSV


Lieferschein

(Anm.: Anlage G ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 8 NÖ KSV Tabelle 1


Untersuchungsmethoden für Klärschlamm

(Anm.: Tabelle 1 ist als PDF dokumentiert.)

NÖ Klärschlammverordnung (NÖ KSV) Fundstelle


NÖ Klärschlammverordnung
StF: LGBl. 6160/2-0

Änderung

LGBl. 6160/2-1

LGBl. 6160/2-2

[CELEX-Nr.: 386L0278, 391L0271]

LGBl. 6160/2-3

LGBl. 6160/2-4

LGBl. 6160/2-5

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 8. März 2005 aufgrund des § 8 des NÖ Bodenschutzgesetzes, LGBl. 6160–4, verordnet:

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