§ 8 NÖ KHG 2016 Externe Notfallpläne

NÖ KHG 2016 - NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 24 Z 1) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zu erfolgen.

(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe (Abs. 1) dienen dem Ziel,

1.

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für die menschliche Gesundheit, Umwelt und Sachen begrenzen zu können,

2.

erforderliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,

3.

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und

4.

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber ist zu beteiligen und deren bzw. dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Der Erstellung des externen Notfallplanes sind die erforderlichen Sachverständigen und betroffenen Hilfs- und Rettungsorganisationen beizuziehen. Die Behörde, der die Betreiberin oder der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden sowie die allenfalls betroffenen anderen Bezirksverwaltungsbehörden sind vor Erstellung des externen Notfallplanes zu hören.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.

(5) Externe Notfallpläne haben jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:

1.

Name oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen beziehungsweise zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

2.

Maßnahmen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Hilfs- und Rettungsorganisationen,

3.

Maßnahmen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel,

4.

Maßnahmen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

5.

Maßnahmen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,

6.

Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarter Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie über den Unfall sowie über das richtige Verhalten.

7.

Maßnahmen zur Unterrichtung der Hilfs- und Rettungsorganisationen anderer EU-Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(6) Der Entwurf eines externen Notfallplanes für einen Betrieb ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei den bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden sowie bei den Bezirksverwaltungsbehörden, deren Bezirke allenfalls betroffen sind, sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während der Auflagefrist kann zum Entwurf Stellung genommen werden. Die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Teile der externen Notfallpläne dürfen von der Einsichtnahme ausgenommen werden. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.

(7) Externe Notfallpläne sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde, den bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden und den allenfalls betroffenen anderen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden im Umfang des Abs. 6 zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und der Landesregierung sowie den betroffenen Hilfs- und Einsatzorganisationen zu übermitteln.

(8) Externe Notfallpläne sind regelmäßig alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplans für erforderlich, ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.

(9) Externe Notfallpläne sind von der Betreiberin oder dem Betreiber und – soweit erforderlich – von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrollierten Ereignis, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, kommt.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EG zu erstellenden Sicherheitsbericht mit Bescheid entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplanes ist der betroffenen Gemeinde sowie der Landesregierung mitzuteilen. Liegt der betroffene Betrieb nahe dem Gebiet eines anderen Bundeslandes oder Staates, so ist das andere Bundesland oder der andere Staat von dieser Entscheidung zu informieren.

(11) Die Landesregierung kann durch Verordnung Grundsätze über die Grundlagenerhebung für die Erstellung externer Notfallpläne für Betriebe festlegen.

In Kraft seit 02.09.2016 bis 31.12.9999
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