§ 6 NÖ KHG 2016 Landeswarnzentrale

NÖ KHG 2016 - NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Land Niederösterreich hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:

1.

die gemäß § 3 Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu warnen und zu alarmieren,

2.

die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale oder Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) vor Katastrophen zu warnen und zu alarmieren sowie über die Katastrophenbewältigung zu informieren,

3.

die Behörden sowie die gemäß § 3 Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten bei der Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen.

4.

Informationen über eingetretene schwere Unfälle und Katastrophen den zuständigen Bundesdienststellen und der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.

(3) Die Landeswarnzentrale hat weiters Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen unverzüglich an die Bundeswarnzentrale oder aufgrund bilateraler Abkommen an die Nachbarstaaten weiterzuleiten.

In Kraft seit 02.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 NÖ KHG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖ KHG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 NÖ KHG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 NÖ KHG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 NÖ KHG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 NÖ KHG 2016
§ 7 NÖ KHG 2016