§ 13 NÖ KHG 2016 Einsatzleitung, Behörde

NÖ KHG 2016 - NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Leitung der Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung obliegt mit Ausnahme der Abs. 3 und 5 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere

1.

das Vorliegen einer Katastrophe und das Katastrophengebiet festzustellen,

2.

für die rechtzeitige und wirksame Warnung bzw. Alarmierung der Bevölkerung des von einer Katastrophe betroffenen Gebiets zu sorgen,

3.

den Einsatz der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten anzuordnen,

4.

für die Koordinierung aller Einsatzmaßnahmen zu sorgen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Feststellung gemäß Abs. 1 Z 1 mit Verordnung zu treffen und dabei den zeitlichen Beginn sowie das konkret betroffene Gebiet zu benennen. Diese Verordnung ist in geeigneter Weise, wie etwa in Rundfunk bzw. Fernsehen oder mittels Megaphon kundzumachen und tritt unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(3) Betrifft eine Katastrophe mehrere Bezirke oder kann die Katastrophenhilfe von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr wirksam wahrgenommen werden, obliegt die Leitung der Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung der Landesregierung. Davon sind die betroffenen Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung mitzuwirken. Dabei ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister an die Weisungen der zuständigen Behörden gebunden.

(5) Solange Weisungen der zuständigen Behörden nicht ergehen, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die zur Katastrophenbewältigung erforderlichen Maßnahmen im Gemeindegebiet selbstständig anzuordnen und die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub darüber zu verständigen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bezirksverwaltungsbehörden, sofern eine Zuständigkeit der Landesregierung gemäß Abs. 3 gegeben ist.

(6) Die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten haben die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen selbstständig zu treffen, insoweit Maßnahmen der zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig angeordnet werden.

In Kraft seit 02.09.2016 bis 31.12.9999
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