§ 1a NÖ KG 1977 Begriffe

NÖ KG 1977 - NÖ Kanalgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

bebaute Fläche:

Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.

Unberücksichtigt bleiben:

-

bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen,

-

nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge,

-

nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen,

-

untergeordnete Bauteile.

2.

Berechnungseinwohnergleichwerte:

50 v.H. der Summe des EGW-Spitzenwertes und EGW-Durchschnittswertes;

3.

Einwohnergleichwerte (EGW):

Maßzahl die die Verschmutzung betrieblicher Abwässer in Beziehung zur Verschmutzung häuslicher Abwässer ausdrückt;

4.

EGW-Durchschnittswert:

Jahressumme der eingebrachten Schmutzfrachten in EGW dividiert durch 365;

5.

EGW-Spitzenwert:

die höchste an einem Tag eingebrachte Schmutzfracht;

6.

Geschoßfläche:

die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben unberücksichtigt.

7.

Gebäudeteil:

ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

8.

Jahresaufwand:

jährliches Erfordernis für

a)

den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalanlage,

b)

die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalanlage aufgenommen worden sind,

c)

die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalanlage entsprechenden Lebensdauer und

d)

die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten;

9.

Liegenschaften:

Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

10.

spezifischer Jahresaufwand:

Jahresaufwand für die Kläranlage sowie für jene Sammelkanäle, welche zur Ableitung der Abwässer von den Ortsnetzen zur Kläranlage dienen, dividiert durch die EGW, welche der Dimensionierung der Kläranlage zugrundegelegt wurden;

11.

unbebaute Fläche:

Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m2) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 1a NÖ KG 1977


Frage zu Wärmedämmung von Gruru zum § 1a NÖ KG 1977

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Das Gesetz spricht von "nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen". Daraus ergeben sich folgende Fragen: - Wann wäre eine Wärmedämmung "konstruktiv bedingt"? - Was ist formal unter "nachträglich angebracht" zu ver... mehr lesen...

§ 1a NÖ KG 1977 | 4 Antworten | 1540 Aufrufe | 18.03.22

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