§ 2 NÖ KG 1977 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

NÖ KG 1977 - NÖ Kanalgesetz 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

(2) Eine Kanaleinmündungsabgabe ist auch für bereits an einen Kanal angeschlossene Liegenschaften, selbst wenn schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalanschluß erbracht wurde, dann einzuheben, wenn

a)

ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird;

b)

ein Schmutzwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird;

c)

ein Mischwasserkanal für Niederschlagswässer und gereinigte Schmutz- und Fäkalwässer in einen Mischwasserkanal für Niederschlags- und ungereinigte Schmutz- und Fäkalwässer umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird, oder

d)

eine vorhandene Kanalanlage so umgestaltet oder durch eine neue ersetzt wird, daß dadurch ein erhöhter Reinigungsgrad der Abwässer erzielt wird.

(3) Für Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung und Notstandsbauten im Sinne des § 23 Abs. 7 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, ist eine Kanaleinmündungsabgabe nicht einzuheben.

(4) Bei Umgestaltung einer Kanalanlage ist für Liegenschaften, die bereits an die bisherige Kanalanlage angeschlossen waren, eine Kanaleinmündungsabgabe höchstens in jenem Ausmaß vorzuschreiben, das dem Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage entspricht.

(5) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.

(6) Bei einer Bauführung auf Grundstücken, die durch Abteilung einer Liegenschaft entstehen, tritt die Verpflichtung zur Bezahlung der Kanaleinmündungsabgabe auch dann ein, wenn für die ungeteilte Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe bereits bezahlt worden ist.

(7) Außer der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe) dürfen von der Gemeinde aus dem Titel des Anschlusses keine anderen Geld- oder Naturalleistungen verlangt werden.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ KG 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ KG 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ KG 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ KG 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ KG 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1a NÖ KG 1977
§ 3 NÖ KG 1977