§ 5a NÖ KG 1977 Berechnung des Einheitssatzes

NÖ KG 1977 - NÖ Kanalgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen.

(2) Der Einheitssatz darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller angeschlossenen Geschoßflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand von dem der voraussichtliche Ertrag des schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles abzuziehen ist, nicht übersteigen.

(3) Der Einheitssatz für ein Kanalsystem in das ausschließlich Niederschlagswässer eingeleitet werden dürfen, darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller an dieses Kanalsystem angeschlossene Liegenschaften entfallenden doppelten Jahresaufwand nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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