§ 6 NÖ JW § 6

NÖ JW - NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am einundzwanzigsten Tag nach Kundmachung schriftlich jenem Bürgermeister, der die Wahl ausgeschrieben hat, bis 12 Uhr vorzulegen. Der Bürgermeister hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen. Im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters hat sein Stellvertreter oder ein von diesem Beauftragter einzuschreiten.

(2) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

a)

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Wählergruppen;

b)

ein Verzeichnis von höchstens 14 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge. Tritt als Wahlwerber eine natürliche Person auf, sind deren Familien- und Vornamen, Geburtsjahr und Anschrift anzugeben. Treten als Wahlwerber eine juristische Person, eine Handelsgesellschaft oder Miteigentümer auf, sind der Namen der juristischen Person, der Firmenname bzw. die Namen der Miteigentümer sowie obige Daten des bevollmächtigten Vertreters anzugeben.

c)

die Zustimmung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre Erklärung, sich nicht auf dem Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe um die Wahl in denselben Jagdausschuß zu bewerben;

d)

die Anführung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, andernfalls der im Wahlvorschlag an erster Stelle gereihte Wahlwerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter zu gelten hat.

e)

die Unterstützung von Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, in deren Eigentum insgesamt mindestens 10 % der Fläche des Genossenschaftsjagdgebietes steht. Wahlwerber, die ihre Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag erklärt haben, sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Wählergruppe oder Wahlvorschläge, die dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Wählergruppen tragen, sind von der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde nach dem jeweils an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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