§ 2 NÖ JW § 2

NÖ JW - NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wählbar in den Jagdausschuß sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Landtag gemäß § 22 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, ausgeschlossen sind. Dies gilt auch bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften sowie Miteigentümern für deren bevollmächtigten Vertreter.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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