§ 1 NÖ JW § 1

NÖ JW - NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, insofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) nicht ruht.

(2) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsjagdgebiet (§ 10 NÖ JG) gehören.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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