§ 13 NÖ JW § 13

NÖ JW - NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, daß bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden; seinen Anordnungen hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.

(2) Die Wahlberechtigten haben, soferne sie nicht als Wahlzeugen in dem Wahllokal zu verbleiben berechtigt sind, das Wahllokal sofort nach Abgabe ihrer Stimme zu verlassen. Um Störungen der Wahl zu verhindern, kann der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde verfügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere ausreichend beleuchtete Wahlzellen vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. In jeder Wahlzelle sind außerdem sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge an sichtbarer Stelle anzuschlagen.

(4) Der Vorsitzende der Sprengelwahlbehörde hat zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung zu eröffnen und der Sprengelwahlbehörde die abgeschlossene Wählerliste, ein Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts sowie einen entsprechenden Vorrat an leeren Stimmzetteln zu übergeben.

(5) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Sprengelwahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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