§ 19 NÖ JW § 19

NÖ JW - NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler ihre Stimme (Stimmen) abgegeben haben, hat die Sprengelwahlbehörde die Stimmabgabe für beendet zu erklären; das Wahllokal ist zu schließen. Außer den Mitgliedern der Sprengelwahlbehörde und deren allfälligen Hilfsorganen dürfen nur die Wahlzeugen im Wahllokal verbleiben.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Sprengelwahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich durcheinander zu mengen, sodann die Wahlurne zu entleeren und die Übereinstimmung der Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Gesamtzahl der Stimmen, die den bei der Wahl erschienenen Wählern zustanden, festzustellen. Die Sprengelwahlbehörde hat sodann die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die Gültigkeit derselben zu prüfen, die Anzahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Sprengelwahlbehörde hat die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten und Niederschrift) in einen Umschlag zu legen und sodann durch Boten auf raschestem Weg der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zu übermitteln.

(3) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses ist von der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde auf Grund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist folgendermaßen zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jeder dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben; als Wahlzahl gilt, wenn sieben Mitglieder des Jagdausschusses zu wählen sind, die siebentgrößte der angeschriebenen Zahlen, wenn jedoch nur fünf Ausschußmitglieder zu wählen sind, die fünftgrößte Zahl. Die Berechnung der Wahlzahl hat auf drei Dezimalstellen zu erfolgen.

(4) Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mitgliederstellen zugeteilt, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf eine Mitgliederstelle den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Gemeinde- bzw. Stadtwahlbehörde zu ziehende Los.

(5) Den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern sind nach der Reihenfolge ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliederstellen im Jagdausschuß zuzuteilen. Ein Wechsel in der Person des bevollmächtigten Vertreters von juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Miteigentümern hat keinen Einfluß auf die erfolgte Mandatszuteilung, sofern der bevollmächtigte Vertreter die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Der Vollmachtgeber hat dem Bürgermeister eine Änderung des Vollmachtsverhältnisses innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben. Erfüllt der Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach § 2, hat er diesen dem Obmann bekannt zu geben. Erfüllt der Bevollmächtigte die Voraussetzungen nicht, hat der Bürgermeister dies dem Vollmachtgeber bekannt zu geben.

(6) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Jagdausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder. Das Nachrücken auf freiwerdende Mitgliederstellen ergibt sich aus der Reihenfolge des jeweiligen Wahlvorschlages.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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