§ 45 NÖ JVO

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Der erfolgreiche Abschluß des Faches Jagd und Fischerei im Gesamtausmaß von 6 Wochenstunden einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2021, (Försterschule) ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(2) An der Universität für Bodenkultur Wien erfolgreich abgelegte Prüfungen über die Lehrveranstaltungen

1.

Wildbiologie und Jagdbetrieb,

2.

Wildbestimmungsübungen,

3.

Wildökologie in der Forst- und Jagdwirtschaft,

4.

Grundlagen der Ökologie,

5.

Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht sowie

6.

Jagdbetriebslehre und die nachgewiesene Teilnahme an den entsprechenden Übungen samt einer Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit

umfassen den im § 60 Abs. 4 und 5 NÖ JG angeführten Prüfungs- und Lehrstoff und ersetzen die Jagdprüfung.

(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Forstfachschule im Sinne des § 117 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen – praktischer Unterricht” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(4) Der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des § 19 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, ersetzt die Jagdprüfung, wenn das Schwerpunktfach „Jagdwesen“ erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(5) Das Mindestmaß an Schießfertigkeit gemäß Abs. 1 bis 4 wird nachgewiesen, wenn von fünf auf eine Entfernung von 100 m abzugebenden Büchsenschüssen auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring 8 erzielt werden und wenn auch bei Abgabe von Flintenschüssen eine sicherheitstechnisch einwandfreie Handhabung der Waffe festgestellt werden kann. Hiebei müssen von zehn geworfenen Wurftauben mindestens drei erkennbar getroffen werden. Auf jede Wurftaube dürfen zwei Schüsse (Doublette) abgegeben werden. Die Verwendung anderer als Bock- oder Doppelflinten ist untersagt.

In Kraft seit 12.03.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 NÖ JVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 NÖ JVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 NÖ JVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 NÖ JVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 NÖ JVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 NÖ JVO
§ 46 NÖ JVO