§ 45 NÖ JVO

NÖ Jagdverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Der erfolgreiche Abschluß des Faches Jagd und Fischerei im Gesamtausmaß von 6 Wochenstunden einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.NrBGBl. Nr. 175/1966, i.d.F. in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018BGBl. I Nr. 19/2021, (Försterschule) ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(2) An der Universität für Bodenkultur Wien erfolgreich abgelegte Prüfungen über die Lehrveranstaltungen

1.

Wildbiologie und Jagdbetrieb,

2.

Wildbestimmungsübungen,

3.

Wildökologie in der Forst- und Jagdwirtschaft,

4.

Grundlagen der Ökologie,

5.

Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht sowie

6.

Jagdbetriebslehre und die nachgewiesene Teilnahme an den entsprechenden Übungen samt einer Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit

umfassen den im § 60 Abs. 4 und 5 NÖ JG angeführten Prüfungs- und Lehrstoff und ersetzen die Jagdprüfung.

(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Forstfachschule im Sinne des § 117 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen – praktischer Unterricht” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(4) Der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des § 19 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. 5025–11LGBl. Nr. 90/2020, ersetzt die Jagdprüfung, wenn das Schwerpunktfach „Jagdwesen“ erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(5) Das Mindestmaß an Schießfertigkeit gemäß Abs. 1 bis 4 wird nachgewiesen, wenn von fünf auf eine Entfernung von 100 m abzugebenden Büchsenschüssen auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring 8 erzielt werden und wenn auch bei Abgabe von Flintenschüssen eine sicherheitstechnisch einwandfreie Handhabung der Waffe festgestellt werden kann. Hiebei müssen von zehn geworfenen Wurftauben mindestens drei erkennbar getroffen werden. Auf jede Wurftaube dürfen zwei Schüsse (Doublette) abgegeben werden. Die Verwendung anderer als Bock- oder Doppelflinten ist untersagt.

Stand vor dem 11.03.2021

In Kraft vom 20.12.2018 bis 11.03.2021

(1) Der erfolgreiche Abschluß des Faches Jagd und Fischerei im Gesamtausmaß von 6 Wochenstunden einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.NrBGBl. Nr. 175/1966, i.d.F. in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018BGBl. I Nr. 19/2021, (Försterschule) ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(2) An der Universität für Bodenkultur Wien erfolgreich abgelegte Prüfungen über die Lehrveranstaltungen

1.

Wildbiologie und Jagdbetrieb,

2.

Wildbestimmungsübungen,

3.

Wildökologie in der Forst- und Jagdwirtschaft,

4.

Grundlagen der Ökologie,

5.

Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht sowie

6.

Jagdbetriebslehre und die nachgewiesene Teilnahme an den entsprechenden Übungen samt einer Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit

umfassen den im § 60 Abs. 4 und 5 NÖ JG angeführten Prüfungs- und Lehrstoff und ersetzen die Jagdprüfung.

(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Forstfachschule im Sinne des § 117 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen – praktischer Unterricht” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(4) Der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des § 19 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. 5025–11LGBl. Nr. 90/2020, ersetzt die Jagdprüfung, wenn das Schwerpunktfach „Jagdwesen“ erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(5) Das Mindestmaß an Schießfertigkeit gemäß Abs. 1 bis 4 wird nachgewiesen, wenn von fünf auf eine Entfernung von 100 m abzugebenden Büchsenschüssen auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring 8 erzielt werden und wenn auch bei Abgabe von Flintenschüssen eine sicherheitstechnisch einwandfreie Handhabung der Waffe festgestellt werden kann. Hiebei müssen von zehn geworfenen Wurftauben mindestens drei erkennbar getroffen werden. Auf jede Wurftaube dürfen zwei Schüsse (Doublette) abgegeben werden. Die Verwendung anderer als Bock- oder Doppelflinten ist untersagt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten