Die jährliche Studienbeihilfe beträgt ab dem Schuljahr 2006/07
a) | in den Fällen des § 66 Abs. 1 NÖ LBG, des § 57 Abs. 1 DPL 1972 und des § 39 Abs. 1 LVBG, wenn das Kind eine Hochschule besucht, € 350,–; | |||||||||
b) | in den Fällen des § 66 Abs. 2 NÖ LBG, des § 57 Abs. 2 DPL 1972 und des § 39 Abs. 2 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 350,– für dieses Kind, wenn sie auf das zweite Kind zutreffen, € 460,– für dieses Kind; | |||||||||
c) | in den Fällen des § 66 Abs. 3 NÖ LBG, des § 57 Abs. 3 DPL 1972 und des § 39 Abs. 3 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 800,– für dieses Kind, wenn sie auf zwei Kinder zutreffen, € 1000,– für das zweite Kind, wenn sie auf drei und mehr Kinder zutreffen, € 1150,– für das dritte und jedes weitere Kind; | |||||||||
d) | in den Fällen des § 66 Abs. 3 NÖ LBG, des § 57 Abs. 3 DPL 1972 und des § 39 Abs. 3 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nicht zutreffen, für das erste Kind € 600,–, für das zweite Kind € 800,–, für das dritte und jedes weitere Kind € 1000,–. | |||||||||
Treffen die Voraussetzungen nach lit.a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (Schule oder Hochschule) auszuzahlen. |
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8–2, außer Kraft. Abweichend davon kommt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8–2, auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter zur Anwendung.
Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen
StF: LGBl. 2100/3-0
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 27. Juni 2006 aufgrund des § 66 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100–0, des § 57 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–60, und des § 39 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–39, verordnet: