§ 1 NÖ GS § 1

NÖ GS - NÖ Gewährung von Studienbeihilfen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die jährliche Studienbeihilfe beträgt ab dem Schuljahr 2006/07

a)

in den Fällen des § 66 Abs. 1 NÖ LBG, des § 57 Abs. 1 DPL 1972 und des § 39 Abs. 1 LVBG, wenn das Kind eine Hochschule besucht, € 350,–;

b)

in den Fällen des § 66 Abs. 2 NÖ LBG, des § 57 Abs. 2 DPL 1972 und des § 39 Abs. 2 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 350,– für dieses Kind, wenn sie auf das zweite Kind zutreffen, € 460,– für dieses Kind;

c)

in den Fällen des § 66 Abs. 3 NÖ LBG, des § 57 Abs. 3 DPL 1972 und des § 39 Abs. 3 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 800,– für dieses Kind, wenn sie auf zwei Kinder zutreffen, € 1000,– für das zweite Kind, wenn sie auf drei und mehr Kinder zutreffen, € 1150,– für das dritte und jedes weitere Kind;

d)

in den Fällen des § 66 Abs. 3 NÖ LBG, des § 57 Abs. 3 DPL 1972 und des § 39 Abs. 3 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nicht zutreffen, für das erste Kind € 600,–, für das zweite Kind € 800,–, für das dritte und jedes weitere Kind € 1000,–.

Treffen die Voraussetzungen nach lit.a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (Schule oder Hochschule) auszuzahlen.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ GS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ GS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ GS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ GS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ GS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ GS