§ 15 NÖ GBezG Ruhen und Erlöschen von Zuwendungen

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Besteht neben der Bürgermeisterpension ein Anspruch auf einen Amtsbezug (§ 4) oder eine Entschädigung gemäß den §§ 5, 6 oder 8, so ruht die Bürgermeisterpension, wenn der Amtsbezug oder die Entschädigung gleich hoch oder höher ist, zur Gänze, sonst im Ausmaß des Amtsbezuges oder der Entschädigung. Das Ruhen tritt mit dem auf den Anspruchsbeginn folgenden Monatsersten ein.

(2) Der Anspruch auf eine Bürgermeisterpension oder Abfindung erlischt, wenn der Bürgermeister die Wählbarkeit nach der NÖ Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. 0350, wegen gerichtlicher Verurteilung verliert oder verlieren würde. Das Erlöschen tritt mit dem folgenden Monatsersten ein.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 NÖ GBezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 NÖ GBezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 NÖ GBezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 NÖ GBezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 NÖ GBezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GBezG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14c NÖ GBezG
§ 16 NÖ GBezG