§ 5 NÖ GBezG Entschädigung der Vizebürgermeister

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die monatliche Entschädigung des Vizebürgermeisters beträgt höchstens 50 v.H., jene des Zweiten Vizebürgermeisters höchstens 40 v.H. und jene des Dritten Vizebürgermeisters höchstens 35 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters.

(2) Im Falle des § 27 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ GBezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ GBezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ GBezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ GBezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ GBezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NÖ GBezG
§ 6 NÖ GBezG