§ 19 NÖ GBezG Schlußbestimmung

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ein Anspruch auf einmalige oder laufende Zuwendung sowie auf ein Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Bürgermeister nach dem 30. Juni 1974 aus dem Amt ausgeschieden ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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