§ 14c NÖ GBezG Waisenpension

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Waisenpension beträgt

a)

für eine Halbwaise 24 %

b)

für eine Vollwaise 36 %

der Bürgermeisterpension, auf die der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder die für die zurückgelegte Amtszeit gebühren würde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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