§ 55a NÖ FG 2015 Landesfeuerwehrrat

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:

1.

dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden,

2.

dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3.

den Feuerwehrregionvertretern gemäß § 60a und

4.

dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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