§ 55a NÖ FG 2015 Landesfeuerwehrrat

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:

1.

dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden,

2.

dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3.

den Feuerwehrregionvertretern gemäß § 60a und

4.

dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.

Stand vor dem 15.10.2020

In Kraft vom 18.08.2020 bis 15.10.2020

(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:

1.

dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden,

2.

dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3.

den Feuerwehrregionvertretern gemäß § 60a und

4.

dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.

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