§ 59 NÖ FG 2015 Landesfeuerwehrkommando

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bediensteten der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bilden das Landesfeuerwehrkommando. Dieses besorgt die Geschäfte des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

(2) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten des NÖ Landesfeuerwehrverbandes begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Landesfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu fertigen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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