§ 57 NÖ FG 2015 Landesfeuerwehrkommandant

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des NÖ Landesfeuerwehrverbandes übertragen sind, insbesondere:

1.

die Vertretung und Führung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,

2.

die Erlassung von Dienstanweisungen und Erteilung verbindlicher Anordnungen.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant leitet das Landesfeuerwehrkommando und ist Vorgesetzter aller bei diesem tätigen Bediensteten. Sind diese Landesbedienstete, so wird die Diensthoheit des Landes hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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