(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Er ist im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer zu vertreten.
(2) Geschäftsführer ist das mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens und Katastrophendienstes nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Geschäftsführers für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen, der die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.
(4) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 7 nicht anzurechnen.
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