§ 1 NÖ EOG Errichtung und Aufgabe des Fonds

NÖ EOG - NÖ Einsatzopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Zur Unterstützung von

1.

Feuerwehrleuten, die bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verunglückt sind,

2.

anderen Personen, die in einem auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgten Hilfs-, Rettungs- oder Katastropheneinsatz verunglückt sind und

3.

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in den Z 1 und 2 genannten Personen

wird ein Fonds errichtet.

(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung besteht nicht.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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