(1) Zur Unterstützung von
1. | Feuerwehrleuten, die bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verunglückt sind, | |||||||||
2. | anderen Personen, die in einem auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgten Hilfs-, Rettungs- oder Katastropheneinsatz verunglückt sind und | |||||||||
3. | versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in den Z 1 und 2 genannten Personen |
wird ein Fonds errichtet.
(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung besteht nicht.
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