§ 11 NÖ EOG Aufgaben des Kuratoriums

NÖ EOG - NÖ Einsatzopfergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über

1.

die Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen,

2.

die Gewährung und Versagung von Unterstützungen,

3.

die Aufnahme von Darlehen und

4.

die Geschäftsordnung.

(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Geschäftsführer

1.

gemeinsam mit dem Vorsitzenden Unterstützungen bis zum Wert von € 1.450,–,

2.

nach Anhörung des Vorsitzenden Unterstützungen bis zum Wert von € 730,–,

im Einzelfall, ausgenommen laufende Zuwendungen, ohne den Beschluß des Kuratoriums einzuholen, gewähren darf. Der Geschäftsführer hat hierüber dem Kuratorium in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

(3) (entfällt)

(4) Kommt im Falle des Abs. 2 Z 1 kein Einvernehmen zustande, so obliegt die Entscheidung dem Kuratorium.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 NÖ EOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 NÖ EOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 NÖ EOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 NÖ EOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 NÖ EOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 NÖ EOG
§ 12 NÖ EOG