§ 10 NÖ EOG Vertretung des Fonds und Geschäftsführung

NÖ EOG - NÖ Einsatzopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.

(2) Der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Er hat insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen.

(3) Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 sind vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer gemeinsam zu fertigen und mit dem Siegel des Fonds zu versehen. In allen anderen Angelegenheiten, insbesondere jenen des § 11 Abs. 2 und in jenen der laufenden Verwaltung, sind die schriftlichen Ausfertigungen vom Geschäftsführer zu unterfertigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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