§ 18c NÖ EAP-G Abwicklung

NÖ EAP-G - Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarktinformationssystem der EU (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle gilt § 12 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und 6 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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