§ 18g NÖ EAP-G

NÖ EAP-G - Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Für die Verwaltungszusammenarbeit nach Art. 10 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie gelten §§ 18a und 18c.

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
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